Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/338

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  4. Band
3. Band  |  Inhalt des 3. Bandes
<<<Vorherige Seite
[337]
Nächste Seite>>>
[339]
SH-Kirchengeschichte-3.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


Hansen Berner zw sich vorschrieben. Derselbig sich dan gegen vns vernemen lassen, vngeferlich auf die meinung, wie der grundt vnd Boden darauf solich Closter gebawet, seinem Herrn dem Schowenburgischen Grafen solle zustendig vnd angehörig sein. Versehe auch sich Eur Kon. May. würde sie bei alter gerechtigkeit vnd das Closter mit denen Dingen vnbeschwert lassen. Wolle dannoch nichts dester weniger solichs alles an obgemelte seine Herrn aufs fürderlichst gelangen lassen vnd nach deren andtwordt sich ferner unverweislich wol zw halten wissen. Darmit abgescheiden. So hat auch der Höichwirdiger Herr Balthassar Bischof zu Lübeck sich auf solche meinung entschuldigt. Vnd wie die Instruction nicht sonderlich auf Ihn gestellt were, so sei auch beschlossen, das noch ein gemeiner Landtag zuuor solte gehalten sein werden, mit vil weitleufigen vmbstenden nach der lenge angezeigt. Derhalben stehe seiner G. nicht an, sich also in die Sache zubegeben, vnd entlich den handel damit abgeschlagen. Dannoch vns ehrlich empfangen, bei sich zw tisch gehabt, vnd darnach mit wagen vnd sonst weiter gefördert. Aber alle ander Closter haben sich angebrachte Eur Kon. May. Gebot vnd beuelich demütiglich unterworfen, vnd dasselbig in aller vndertenigkeit dermassen angenommen, das sie alle vnchristliche Lere, Ceremonien vnd wesen, so noch nicht abgethan, gentzlich fallen lassen vnd abstellen wollen. Wie sie desses alles von vns berichtet vnd gelernt sein worden. - Wen aber Eur Kon. May. widerumb in diese lender anher komen, werden Eur Kon. May. wir diesser aller sachen halben mündlichen vnd klarern bericht vnderteniglichst antzeigen. Das alles haben wir Eur Kon. May. vnderteniglichst nicht mogen vorhalten. Vnd seind Derselbigen gehorsamlich vnd in steter vndertenigkeit zw dienen in alwege gantz willich. Wollen hiemit Eur Kon. May. dem Almechtigen Got in ewigkeit beuolhen haben. Datum Dinstags nach dem Sontag Judica Anno etc. 41.

Ew. Kon. May tt[1]
Vndertenigst
Er Rudolph von Nimwegen zum Kyle vnd Er Johan Meyer zw Rendesburg, Pastores.

  1. GenWiki-Red.: tt = testes = lat.: Zeugen (Quelle: Abkürzungen aus Personalschriften des XVI. bis XVIII. Jahrhunderts)