Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/318

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Predigtweise wußte man über alle Texte Controvers-Predigten zu halten. Fabricius hatte sich damit gegen das Herzogliche Edict vergangen; er wurde sofort den 2. Januar 1610 entlassen und mußte gleich abziehen mit Frau und Kindern, so wie mit seiner alten 77jährigen Mutter, die in Rostock starb, wohin er sich begeben hatte. Es fehlte ihm darauf jedoch nicht an Berufungen nach verschiedenen Orten; er nahm das Pastorat zu S. Jacobi in Hamburg an. Nach Gottorf aber kam bald ein anderer Hofprediger und Superintendent in der Person des M. Philipp Cäsar aus Hessen, welcher der reformirten Kirche zugethan war. Es hatte nun ganz den Anschein, als sei es darauf abgesehen, die Lehre der Reformirten auch im Herzoglichen Landestheile zur Geltung zu bringen. Mit Einem Schlage konnte das freilich nicht geschehen; es wurden aber Vorbereitungen dazu getroffen. Bereits im Jahre 1607 war der bisherige von Dr. Paul v. Eitzen abgefaßte Predigereid von 1574 abgestellt worden und dagegen ein neuer verordnet[1]. Der bisherige Eid lautete auf Gottes Wort, die alten Symbola, die Augsburgische Confession und deren Apologie, die Schmalkaldischen Artikel und die beiden Katechismen Lutheri, und es waren darin die Lehren des Zwingli, Calvin und Beza verworfen. Diese Neuerung wurde von den Predigern in Norder-Dithmarschen bedenklich gefunden, und sie remonstrirten dagegen durch eine nach Gottorf abgefertigte Gesandtschaft aus ihrer Mitte[2]. Solches geschah in dem Gottorfischen Dithmarschen, während König Christian IV. Verfügungen erließ zur Aufrechterhaltung der Lehre Luthers in seinen Ländern. Der Superintendent Philipp Cäsar setzte nur einen anderen Predigereid auf vom 13. März 1610, worin der Schmalkaldischen Artikel und der Katechismen Luthers nicht gedacht war. Es erfolgte ferner an der wichtigsten Lehranstalt der Herzoglichen Lande, dem Gymnasium zu Bordesholm, im Jahre 1611 eine Veränderung im Lehrerpersonale, indem ein paar Hessen als Lehrer angestellt wurden. 1613 kam der Befehl, den Exorcismus bei der Taufe wegzulassen bei den sich deshalb Beschwerenden. Die Verordnung von 1609, daß man auf der Kanzel nicht verdammen solle, wurde am 6. Juni 1614 wiederholt


  1. Neocorus, Chronik S. 394.
  2. Lackmann, Gesch. d. Herzogth. II, S. 350 ff. Bolten, a. a. O.