Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/140

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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einander sonst so feindseligen Orden auch verbündet in Dithmarschen, als es galt, Heinrich von Zütphen vom Leben zum Tode zu bringen.

Mit den armen Nonnen dieser Orden, deren übrigens nicht viele waren, mag man doch mehr Mitleiden gehabt haben. Die zu Neustadt im Annen-Kloster wird man gelassen haben, bis sie ausstarben. In Plön bestand das Schwesternkloster noch 1542; die Matersch schien damals ihres Amts überdrüssig. Es war schon um 1523 dem Kloster gestattet worden, sich nach Neumünster überzusiedeln. Zu Neumünster finden wir es 1560 aber in Auflösung begriffen. Die Matersch war eben so häufig auf der Mühle als im Kloster; die Schwestern fingen an das Kloster zu verlassen.

Im Zusammenhange mit den vorstehenden Angaben über die bei der Reformation erfolgte Verwendung der Heiligengeisthäuser, der S. Jürgens-Hospitäler und Bettelklöster in den Städten für die Armen und Kranken ist hervorzuheben, daß diese neu eingerichteten Anstalten, die zum Theil reicher dotirt wurden, eine zeitgemäße Einrichtung und Ordnung erhielten. Im Großen und Ganzen ist jedoch in Ansehung der Armenpflege mit Recht gesagt worden, daß unsere lutherische Kirche die Fürsorge für Arme und Kranke gleichsam als ein Vermächtniß ihrer Vorgängerin erhalten habe[1]. Es waren der Stiftungen zum Besten der Armen nicht wenige vorhanden, welche erhalten blieben, ihr eigenes Vermögen und bestimmte Einkünfte hatten, die zum Theil vermehrt wurden. Es wurde noch lange nach der Reformation auch das Betteln für wirklich Hülfsbedürftige speciell gestattet, und die Ausschreibung von Armengeldern über die Commüne kommt noch während des siebenzehnten Jahrhunderts selten vor. Es ist erst in neueren Zeiten durch ausführliche Anordnungen diese Angelegenheit gesetzlich näher bestimmt worden[2]. Dabei sind jedoch die Anstalten zur Versorgung der Armen immer noch mehr oder minder kirchliche Institute geblieben, so daß dieselben unter der Oberaufsicht der geistlichen Vorgesetzten standen, und die Prediger jedes Orts fortwährend an der Verwaltung des Armenwesens einen wesentlichen Antheil nahmen. Dabei wurden jedoch für die Armenpflege Armenvorsteher und eigene Armenpfleger


  1. Lau, Reformationsgesch., S. 489.
  2. Vgl. Falck, Handb. d. S. H. R., S. 734 ff; Callisen, Anleitung mit den Landesherrlichen Kirchenverordnungen bekannt zu werden. Ausg, 2, S. 226 ff.