Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/132

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
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longobardischen Recht zählt man die Generation des Stammvaters mit, im salischen Recht fängt man mit den Geschwistern, im ribuarischen erst mit den Geschwisterkindern an zu zählen. Diese drei Systeme und ihren Unterschied von der römischen Zählung möge folgende Tabelle veranschaulichen, in der die arabischen Ziffern die römischen Grade, die lateinschen dagegen die Generationen anzeigen:

longob. I. salisch ribuar.
      6 7  
  II. I.    
  | 5 8 |  
III. II.   I.
  | 4 9 |  
IV. III.   II.
  | 3 10 |  
V. IV.   III.
  | 2 11 |  
VI. V.   IV.
  | 1 12 |  
VII. VI.   V.
  a   b  


      a und b sind also nach römischem Recht im 12. Grad (d. h. juristisch überhaupt nicht) verwandt, nach longobardischem in der 7., nach salischem in der 6. und nach ribuarischem Recht in der 5. Generation. Diese Verwandtschaft ist in den drei genannten germanischen Rechten die Grenze der Sippe. Die ribuarische Zählung, auch im englischen Rechte angewendet, ist im früheren Mittelalter in Deutschland allgemein üblich und auch von der Kirche aufgenommen.