Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/206

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 29.



§ 11.

      Bei Ermittelung des Stärkegrades ist folgendermaßen zu verfahren:
a. Bei gewöhnlichen Spiritusfässern ist mittelst eines Stechhebers aus den mittleren Schichten des Fasses so viel Spiritus auszuheben, um den Alkoholometerständer (Glascylinder) füllen zu können. Die Alkoholisirung wird alsdann nach Maßgabe der Vorschriften vorgenommen, wie solche bezüglich der Ermittelung des Stärkegrades bei ausgeführtem Branntwein gegeben sind.
      Die Alkoholisirung ist thunlichst in demselben Raume vorzunehmen, in welchem der Spiritus lagert.
      Es ist gestattet, sich bei der Alkoholisirung des Alkoholometers des Betheiligten, falls dasselbe von der Königl. Normal-Aichungs-Kommission geaicht ist, zu bedienen.
      Steht ein solches Alkoholometer nicht zur Verfügung, so muß für jedes Faß ca. 1/3 bis 1/2 Liter des ausgehobenen Spiritus in eine mit dem Dienstsiegel zu versiegelnde Flasche gefüllt und dieselbe dem vorgesetzten Hauptamte zum Zwecke der Alkoholisirung gut verpackt übersendet werden. Das Hauptamt hat das Resultat der Alkoholisirung der Hebestelle mitzutheilen.
b. Bei Spiritus-Reservoirs und großen Stückfässern ist mit dem Stechheber (oder einem sonstigen geeigneten Hülfsmittel) aus der oberen, mittleren und unteren Schicht je eine kleinere Quantität Spiritus auszuheben und sodann eine gründliche Mischung der verschiedenen Quantitäten vorzunehmen. Diese Mischung ist sodann in der vorgeschriebenen Weise zu alkoholisiren.
c. Wenn der Nachsteuerpflichtige in den Fällen zu a und b die wahre Stärke mit 90 % und darüber deklarirt, so ist von Ermittelung des Stärkegrads überhaupt abzusehen und der Nachsteuerberechnung der angemeldete Stärkegrad zu Grunde zu legen.
      Erklärt der Pflichtige, den Stärkegrad des Branntweins etc. nicht angeben zu können, so ist der Stärkegrad nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften festzustellen.
d. Bei den mit Zucker versetzten Branntweinen, sofern dieselben zweifellos als fertige Trinkbranntweine anzusehen sind, ist, abgesehen von den im § 10 d Absatz 2 vorgesehenen Fällen, allgemein der Alkoholgehalt auf 30 % anzunehmen.
e. Bei anderen als mit Zucker versetzten Trinkbranntweinen, bei Arrak, Rum, Obstbranntwein, Branntweinessenzen etc. ist - gleichviel, ob diese alkoholhaltigen Stoffe sich in Fässern oder Flaschen etc. befinden - der Stärkegrad probeweise zu ermitteln. Von dieser Ermittelung darf nur dann abgesehen und der angemeldete Stärkegrad der Nachversteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn von den Nachsteuerpflichtigen die wahre Stärke mindestens mit 50 % deklarirt wird.
f. In Fällen des § 10 e ist für die ermittelte Menge ein Stärkegrad von 50 % anzunehmen.

§ 12.
      Die Steuerbeamten haben die bei den Revisionen ermittelten Resultate in die Deklaration nach Maßgabe des Vordruckes und der Probe-Eintragungen einzusetzen, den Befund zu unterzeichnen und von den Betheiligten zur Anerkennung mit unterschreiben zu lassen.
      Hierbei wird bemerkt, daß die Feststellung der Menge und des Stärkegrades auf probeweise Ermittelungen beschränkt werden kann, wenn die Revision eines Theiles der deklarirten Vorräthe Uebereinstimmung zwischen den bezüglichen Angaben des Nachsteuerpflichtigen und dem amtlichen Befunde ergeben hat.
      Auch ist es gestattet, von einer amtlichen Ermittelung des Stärkegrades abzusehen, wenn auf der vom Beteiligten vorgelegten Faktura oder in seinen Handlungsbüchern der Stärkegrad angegeben ist und gegen diese Angaben keine Bedenken bestehen; der Nachsteuerberechnung ist alsdann die bezügliche Angabe zu Grunde zu legen.