Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/164

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



2) wenn in Jahresfrist, von der Bestätigung des Statuts an gerechnet, nicht zur Ausführung des Unternehmens geschritten, oder wenn die begonnene Ausführung mindestens ein Jahr lang eingestellt ist und die Verzögerung durch Verschuldung der Genossenschaft herbeigeführt ist, oder wesentliche Voraussetzungen der Genehmigung des Statuts hierdurch verändert worden sind.
Artikel 49.

      Die Genossenschaft kann die Auflösung beschließen.
      Der Auflösungsbeschluß erfordert zu seiner Gültigkeit eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen und die Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Justiz.

Artikel 50.

      Die Auslösung der Genossenschaft tritt in Kraft, sobald der Beschluß des Ministeriums (Artikel 48 und 49) dem Vorstände der Genossenschaft, beziehungsweise wenn solcher nicht mehr besteht, den Mitgliedern der Genossenschaft, zugestellt worden ist.

Artikel 51.

      Nach Auflösung der Genossenschaft erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, oder die durch Statut oder Beschluß der Genossenschaft dazu berufenen Personen.

Artikel 52.

      Der Eintritt in eine neu zu bildende Genossenschaft zu den im Artikel 32 angegebenen Zwecken kann gegen widersprechende Betheiligte erzwungen werden:

1) wenn durch das Unternehmen ein überwiegender Nutzen für die Landeskultur erzielt wird, und
2) nur bei Ausdehnung auf die in dem Eigenthum der Widersprechenden befindliche Grundfläche das Unternehmen zweckmäßig ausgeführt werden kann, und wenn
3) die Mehrheit der Betheiligten, nach der Fläche der zu betheiligenden Grundstücke berechnet, sich für das Unternehmen erklärt hat.

      Das Unternehmen unterbleibt, wenn vier Fünftheile der betheiligten Grundbesitzer demselben widersprechen.
      Bei der unter Ziffer 3 erwähnten Erklärung können nur die Eigenthümer der bei dem Unternehmen zu betheiligenden Grundstücke und die den Eigenthümern gleich zu achtenden Personen (siehe Artikel 35) mitwirken.
      Hinsichtlich solcher Grundstücke, für welche das Unternehmen eine erhöhte Ertragsfähigkeit nicht in Aussicht stellt oder deren besondere Benutzungsart für den Eigenthümer von größerem Vortheile ist, als die durch das Unternehmen beabsichtigte Verbesserung, findet ein Zwang zum Eintritt nicht statt.