Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/159

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



      Die Gestattung der Vorarbeiten wird nach näherer Bestimmung des Ministeriums generell bekannt gemacht. Von jeder Vorarbeit hat der Unternehmer unter Bezeichnung der Zeit und der Stelle, wo sie stattfinden soll, mindestens zwei Tage zuvor die Ortspolizeibehörde in Kenntniß zu setzen, welche davon die betheiligten Grundbesitzer speciell benachrichtigt. Dieselbe ist ermächtigt, dem Unternehmer auf dessen Kosten einen beeideten Taxator zu dem Zwecke zur Seite zu stellen, um vorkommende Beschädigungen sogleich festzustellen und abzuschätzen. Der abgeschätzte Schaden ist, vorbehaltlich dessen anderweiter Feststellung im Rechtswege, den Betheiligten (Eigenthümer, Nutznießer, Pächter) sofort auszuzahlen, widrigenfalls der Ortsvorstand auf den Antrag der Betheiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist.
      Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof- oder Gartenräumen bedarf der Unternehmer, insoweit dazu der Grundbesitzer seine Einwilligung nicht ausdrücklich ertheilt, in jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde, welche die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offenstellung der Räume zu veranlassen hat.

Zweiter Abschnitt.
Von den öffentlichen Wassergenossenschaften.
Artikel 32.

      Oeffentliche Wassergenossenschaften können
            zur Ent- oder Bewässerung von Grundstücken,
            zur Benutzung von Bächen,
            zur Instandhaltung und Regulirung von Bächen,
            zum Schutze der Ufer,
            zum Schutze gegen Ueberschwemmungen,
            zur Anlegung, Benutzung oder Unterhaltung von Wasserläufen oder Sammelbecken gebildet werden.

Artikel 33.

      Die Begründung einer öffentlichen Genossenschaft erfordert den Nachweis eines öffentlichen und gemeinwirthschaftlichen Nutzens. Das Vorhandensein dieses Nutzens wird durch die Bestätigung des Statuts endgültig festgestellt und ist die letztere als Genehmigung des Staats zur Begründung der Genossenschaft anzusehen.

Artikel 34.

      Der Genossenschaft können außer den Eigenthümern der bei dem Unternehmen betheiligten Grundstücke nur diejenigen Gemeinde-, Kreis- und sonstigen Kommunalverbände, sowie diejenigen