Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/143

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 25.



§ 2.

      Das Geleise soll eine Spurweite von 1,435 Meter erhalten. Gs darf nur zur Verbringung von Steinen, Schotter, Abraum- und sonstigem in dem Steinbruche gewonnenen Material benutzt werden.

§ 3.

      Die Gesellschaft ist verpflichtet, die durch die neue Anlage erforderlich werdenden Uebergänge zur Herstellung einer ungestörten Communication in der seitherigen Weise auf ihre alleinigen Kosten herzustellen und stets in vollkommen brauchbarem und ihrem Zwecke entsprechenden Zustande zu erhalten. Dieselbe Verbindlichkeit liegt ihr bezüglich der Geleisanlage selbst, deren Beiwerken, sowie der für den Betrieb erforderlichen Anstalten und Einrichtungen ob.

§ 4.

      Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich denjenigen Anordnungen zu unterwerfen, welche von Unserer Regierung zur Ausübung des Staatsaufsichtsrechts und der Polizei in Bezug auf den Gebrauch und den Schutz der Geleisanlage erlassen werden.

§ 5.

      Irgend welche Garantie hinsichtlich des Erträgnisses dieser Anlage wird von der Staatsregierung nicht übernommen. Dagegen ist die Gesellschaft verpflichtet, Unseren Fiscus wegen aller civilrechtlichen Ansprüche, welche gegen denselben wegen der Anlage oder des Betriebs des Abzweigegeleises geltend gemacht werden könnten, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 6.

Gegenwärtige Concession wird für die Dauer derjenigen der Zweigbahn Armsheim-Flonheim ertheilt und erlischt mit der letzteren Concession. Die der Gesellschaft unterm 27. August 1877 ertheilte Concession wird hiermit für erloschen erklärt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
            Windsor-Castle, den 12. Juli 1887.
                  (L. S.)

gez. LUDWIG.
gegengez. I. V.: Draudt.