Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/108

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[107]
Nächste Seite>>>
[109]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 20.



      Bestreitet eine Gemeinde im einzelnen Falle ihre Beitragspflicht oder widerspricht sie der Höhe derselben, so ist die Sache unter Ausschluß des Rechtswegs nach Art. 48, II, 2 und 3, beziehungsweise Art. 49 der Kreis- und Provinzialordnung vom 12. Juni 1874 zur Entscheidung zu bringen. Unser Ministerium der Finanzen ist berechtigt, in diesem Falle im Einverständniß mit Unserem Ministerium des Innern und der Justiz eine provisorische Vertheilung der Beitragspflicht vorzunehmen und, vorbehaltlich der Berichtigung nach Erledigung des Verfahrens, die von jeder Gemeinde aufzubringenden Leistungen durch vorläufigen Beschluß festzusetzen.

Artikel 11.

      Für die Umlegung der nach Art. 10 auf jede Gemeinde entfallenden Leistungen sind die Vorschriften des Gesetzes vom 22. Nov. 1872 betr. die Gemeindeausgaben, insbesondere Art. 5 pos. 1, sowie der Tit. IV Abschnitt II und Tit. VI der Städteordnung vom 13.Juni und bezw. der Landgemeindeordnung vom 15. Juni 1874 anwendbar.

Artikel 12.

      Uebersteigen die von einer Gemeinde zu leistenden Beiträge in einem Jahre bei einer Umlage auf die Mark des gesammten Kommunalsteuerkapitals der Ortseinwohner und Forensen

von weniger als 10 Pf.: den Zuschlag von 20 Pf.
" 10 bis " " 20 " " " " 15 "
" 20 " " " 30 " " " " 10 "
" 30 und mehr " " " " 5 "

diesen Zuschlag auf das beitragspflichtige Kommunalsteuerkapital bezogen, so ist der Mehrbetrag von der Staatskasse vorlagsweise zu übernehmen und ihr von der Gemeinde in den folgenden Jahren, in denen dieser Höchstbetrag von Steuerausschlag und Zuschlag nicht erreicht wird, jedesmal, soweit es jene Grenzen erlauben, wieder zu ersetzen.

Artikel 13.

      Die mit einer gänzlichen oder theilweisen Abtragung verbundene Verlegung eines Hochwasserdammes ist hinsichtlich der Vertheilung der Kosten auf die betheiligten Gemeinden nach den Grundsätzen über Abtragung und über Neubau (Art. 5 ff.) getrennt zu behandeln.

Artikel 14.

      Für eine durch die gänzliche oder theilweise Abtragung eines Hochwasserdammes bedingte Ausdeichung wird eine Entschädigung nicht geleistet.