Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/100

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[099]
Nächste Seite>>>
[101]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 19.



dienstunfähig werden, als Pension sechsundsechzigzweidrittel Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens, soweit ihnen nicht nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift ein höherer Betrag zusteht.
      Beamte der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienst als Pension:

       1) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Absatz bezeichneten Betrag;
2) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil der vorstehend bezeichneten Pension, welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.

      Steht solchen Beamten nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift ein höherer Betrag zu, so erhalten sie diesen.
      Insoweit zwar ein solcher gesetzlicher Mehranspruch nicht besteht, die Regierung indessen gesetzlich berechtigt ist, einem Beamten einen höheren Bezug im Sinne des vorstehenden Absatzes zu gewähren und hiervon Gebrauch macht, tritt dieser letztere Bezug auf die Dauer seiner Gewährung an die Stelle des in diesem Artikel bezeichneten Anspruchs.
      Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem die noch erwachsenden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen.
      Unter Beamten im Sinne dieses Artikels sind nicht nur alle widerruflich und unwiderruflich angestellten Staatsbeamten, sondern auch die diätarisch und kommissarisch im Staatsdienst verwendeten Beamten und in Beamteneigenschaft verwendeten Personen zu verstehen.

Artikel 2.

      Die Hinterbliebenen solcher in § 1 bezeichneten Beamten, welche in Folge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten:

       1) als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf Sterbquartal zusteht, den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens, beziehungsweise der einmonatlichen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens 30 Mark;




      Der hiernach zulässige Anspruch ermäßigt sich um denjenigen Betrag, welcher den Berechtigten nach dem gegenwärtigen Gesetze zusteht.

§ 9.

      Die in dem § 8 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde erfolgen kann.

§ 10.

      Die dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 207) gegen Eisenbahn-Betriebsunternehmer zustehenden