Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/155

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 29.



Artikel III.

      Die Brücke Von Hinterkante zu Hinterkante der Landpfeiler gerechnet, einschließlich der Flügelmauern und das Brückengelderheberhäuschen, werden gemeinschaftliches Eigenthum des Königreichs Preußen und des Großherzogthums Hessen; die Unterhaltungskosten werden von beiden Regierungen zu gleichen Theilen übernommen.
      Jeder der kontrahirenden Regierungen bleibt in Ansehung der auf Ihrem Gebiete gelegenen Brückenstrecke die Landeshoheit vorbehalten.
      Die Gebietsgrenzen werden auf der Brücke durch Königlich Preußische und durch Großherzoglich Hessische Hoheitszeichen kenntlich gemacht.

Artikel IV.

      Die Unterhaltung der Zufuhrstraßen und Brückenrampen liegt auf jeder Uferseite denjenigen Gemeinden, Communalverbänden oder staatlichen Behörden ob, welche gesetzlich zur Unterhaltung der öffentlichen Straßen verpflichtet sind. Die Königlich Preußische Regierung und die Großherzoglich Hessische werden durch ihre Organe darüber wachen lassen, daß die auf ihren Gebieten gelegenen Zufuhrstraßen und Brückenrampen stets in ordnungsmäßigem Zustande erhalten werden.

Artikel V.

      Für die Benutzung der festen Brücke werden dieselben Abgaben entrichtet, welche gegenwärtig bei Benutzung der Schiffbrücke zu entrichten sind.
      Jede Abänderung des Brückengeld-Tarifs bedarf der Genehmigung der beiden kontrahirenden Regierungen.

Artikel VI.

      Die Erhebung des Brückengeldes soll entweder durch einen besonderen Erheber bewirkt oder verpachtet werden.
      Der Ertrag aus der Brückengelderhebung und die etwaigen sonstigen Einnahmen werden zur laufenden Unterhaltung der im ersten Absatz des Artikel III erwähnten Baulichkeiten und zur Bestreitung des Diensteinkommens des Brückengelderhebers verwendet. Ueberschüsse der Einnahmen gegen die Ausgaben werden zu gleichen Theilen der Königlich Preußischen Regierung und der Großherzoglich Hessischen zur Verfügung gestellt.

Artikel VII.

      Das dem Brückengelderheber zu bewilligende Diensteinkommen und die von demselben zu leistende Amtskaution wird durch Uebereinkommen der beiden kontrahirenden Regierungen festgesetzt. Die Stellenbesetzung erfolgt alternirend und der Brückengelderheber bleibt Unterthan desjenigen Staates, von dessen Regierung er angestellt ist. Wird er dienstunfähig, so hat ihn demzufolge die anstellende Regierung, zurückzuziehen, beziehungsweise zu pensioniren, auch verbleibt der Letzteren allein die etwaige gesetzliche Fürsorge für seine Hinterbliebenen.