Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/288

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 29.



c. wer über Thatsachen, welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuersatzes oder des Steuerbetrags bestimmen, wissentlich unrichtige Angaben macht;
d. wer zu einem steuerpflichtigen Anfalle gehörige Gegenstände oder Ausstände, zu deren Angabe er verpflichtet ist, absichtlich verschweigt;
e. wer den Werth oder Betrag solcher Gegenstände oder Ausstände wissentlich zu gering angiebt.

      Die Hinterziehung der Steuer wird mit einer dem vierfachen Betrage der hinterzogenen Steuer gleichkommenden Geldstrafe bestraft. Diese Geldstrafe wird, wenn in den Fällen unter c bis e von dem Pflichtigen die Angaben auf erforderte eidesstattliche Versicherung berichtigt oder ergänzt werden, zur Hälfte herabgesetzt.
      Kann der Betrag der Steuer nicht ermittelt werden, so tritt eine Geldstrafe von einhundert bis fünftausend Mark ein.

Artikel 54.

      Wurden die in Artikel 53 sub a bis e erwähnten Anmeldungen, Vorlagen und Angaben nicht absichtlich unterlassen oder unrichtig oder unvollständig gemacht, oder wurden dieselben, auch wenn sie absichtlich geschehen waren, noch vor der Zahlungsanforderung oder vor der Vornahme einer steueramtlich angeordneten Schätzung oder sonstigen Ermittelung von dem Pflichtigen nachgebracht, berichtigt oder vervollständigt, so tritt nur eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark ein.

Artikel 55.

      Wer der Verpflichtung zur Angabe der eidesstattlichen Versicherung innerhalb der von der Steuerbehörde angesetzten Frist nicht genügt, wird im ersten Weigerungsfalle mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark, bei weiterer Weigerung mit einer Geldstrafe von hundert bis fünftausend Mark bestraft.

Artikel 56.

      Die Strafen werden von den zur Aburtheilung der Contraventionen gegen die Gesetze und Verordnungen über die indirecten Auflagen zuständigen Gerichten, unter Beobachtung des vorgeschriebenen Verfahrens, erkannt.
      Den Contravenienten steht es jedoch frei, die Contraventionen nach der Verordnung vom 22. Januar 1829, die Erledigung der Contraventionen gegen die Gesetze über die indirecten Auflagen im administrativen Wege betreffend, auf administrativem Weg erledigen zu lassen.