Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/276

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 29.



      Bezüglich des Vermögens Verschollener ist der Zeitpunkt der ersten Ausfolgung an die muthmaßlichen Erben (gegen Caution) maßgebend.
      Bezüglich der Familien-Fideicommiß-Anfälle, sowie der Anfälle von landwirthschaftlichen Erbgütern und aus Familienstiftungen ist der Zeitpunkt der Eröffnung der Nachfolge, beziehungsweise des Anfalls maßgebend.

Artikel 15.

      Forderungen werden nach dem Betrag, auf welchen sie lauten, unter Hinzurechnung der Zinsen bis zum erwähnten Zeitpunkte (Artikel 14), wenn sie einen anderen Gegenstand, als Geld, betreffen, nach dem Werthe dieses Gegenstandes zu demselben Zeitpunkt angenommen.
      Unsichere und bestrittene Forderungen und sonstige zur sofortigen Werthsermittelung nicht geeignete Vermögensobjecte kommen mit dem muthmaßlichen Werth in Rechnung, welchen der Steuerpflichtige in Vorschlag bringt. Findet keine desfallsige Einigung mit der Steuerbehörde statt, so kann diese Behörde von dem vorgeschlagenen Werthe die Steuer einziehen und die Berichtigung des Werthansatzes, sowie die entsprechende Nachforderung oder Erstattung der Steuer bis zum Ausgange derjenigen Verhandlungen vorbehalten, von welchen die Bezahlung der Forderung, beziehungsweise die Werthsermittelnng abhängt.
      Bei Werthpapieren, welche einen Curswerth haben, ist dieser, unter Hinzurechnung der Zinsen, maßgebend. Fremde Währungen sind nach dem Tagescurs am Todestag umzurechnen.
      Bei immerwährenden Nutzungen oder Leistungen wird das Fünfundzwanzigfache ihres einjährigen Betrags, bei Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer das Zwölfundeinhalbfache des einjährigen Betrags als Kapitalwerth angenommen.

Artikel 16.

      Der Kapitalwerth von Leibrenten und anderen, auf die Lebensdauer einer Person beschränkten Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach dem zur Zeit des Todes des Erblassers erreichten Lebensalter derjenigen Person, mit deren Tode die Nutzung oder Leistung erlischt und wird bei einem Lebensalter derselben:

von 15 Jahren oder weniger auf das 18fache
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren " " 17 "
" 25 " " " 35 " " " 16 "
" 35 " " " 45 " " " 14 "
" 45 " " " 55 " " " 12 "
" 55 " " " 65 " " " 81/2 "
" 65 " " " 75 " " " 5 "
" 75 " " " 80 " " " 3 "
" 80 " 2 "

      des Werths der einjährigen Leistung oder Nutzung angenommen.