Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/260

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[259]
Nächste Seite>>>
[261]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 28.



§ 45. 2) außerhalb seines Dienstbezirks164 nach Maßgabe der Verordnung, betr. die Tagegelder, Reisekosten und Umzugskosten der Civilbeamten vom 9. September 1879 (Reg. Bl. Nr. 43).165
II. Bei gerichtsärztlichen Verrichtungen außerhalb des Wohnortes:
1) innerhalb des Dienstbezirks kommen, da diese Verrichtungen selbst lediglich durch Gebühren honorirt werden, Tagegelder, und zwar die Sätze der Medicinaltaxe, nur für die Reise- und Wartetage in Ansatz, an welchen das Geschäft selbst vorgenommen wird;166
2) bei dergleichen Geschäften dagegen, welche außerhalb des Dienstbezirks vorgenommen werden, hat der Kreisarzt die Wahl zwischen den Gebühren unter B der Bekanntmachung vom 5. November 1879167 und den Tagegeldern der Verordnung vom 9. September 1879.168
§ 46.
§ 46.
      Bei allen auswärtigen Dienstgeschäften169 erhalten die Kreisärzte (mit Ausnahme der delegirten, welche hierfür aversionirt sind), wenn der Ort des Geschäfts über 21/2 km (1/2 Stunde) vom Amtssitze entfernt ist, Ersatz ihrer nothwendigen wirklichen Transportauslagen nach Maßgabe der in dieser Beziehung für Dienstreisen der Civilbeamten allgemein geltenden Vorschriften170 und zwar aus der Staatskasse, ohne Unterschied, ob das amtliche Geschäft im öffentlichen Interesse (in sanitätspolizeilichen oder gerichtsärztlichen oder Verwaltungs-Angelegenheiten) oder aber im Interesse von Privaten (aus Anlaß der in § 44 Pos. 1 bezeichneten Angelegenheiten) vorzunehmen ist.171
      Für die dienstlichen Wagenfahrten soll der Kreisarzt, wo dies mit Rücksicht auf die Entfernung und die Wegsamkeit irgend thunlich ist, einspännige Wagen benutzen. Er soll ferner möglichst mit

      164 Vorausgesetzt, daß der Ort der Geschäftsvornahme mindestens 21/2 km von dem Amtssitz entfernt ist und das Geschäft einen Zeitaufwand von über 3 Stunden erfordert hat.
      165 Im Auszuge mitgetheilt in A. Bl. M. A. f. G. Nr. 45; Erläuterungen hierzu in A. Bl. M. A. f. G. Nr. 142 über die Berechnung der Zeit bei auswärtigen Dienstgeschäften und A. BI. M. A. f. G. Nr. 154 über die Ansetzung halbtägiger Tagegelder.
      166 Bekanntmachung vom 9. September 1879, unter B abgedruckt im A. Bl. M. A. f. G. Nr. 47.
      167 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 47.
      168 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 145.
      169 Wegen Reisen in der ärztlichen Privatpraxis ist lediglich die Medicinaltaxe maßgebend; desgleichen für die Reisen behufs Behandlung von Gendarmen.
      170 Diese Vorschriften sind in den §§ 11-15 der Verordnung vom 9. September 1879, betr. die Tagegelder und Reisekosten der Civilbeamten (abgedruckt bei A. Bl. M. A. f. G. Nr. 45), enthalten; im Uebrigen A. Bl. M. A. f. G. Nr. 5 (durch welches die einschlägige ältere Bestimmung der Medicinaltaxe A § 13 und B II 2 theilweise modificirt worden ist); ferner A. Bl. M. A. f. G. Nr. 45 sub B 2 und A. Bl. M. A. f. G. Nr. 47 nebst der dort abgedruckten Bekanntmachung vom 5. November 1879, betr. die gerichtsärztlichen Gebühren, sub C.
      171 Nach Aufhebung der früheren Transportkosten-Aversionirung der Kreisärzte ist der Grundsatz festgehalten worden, daß für kreisärztliche Dienstreisen in Verwaltungs-Angelegenheiten (sanitäts-polizeilichen, Landeswaisen-, Gemeinde-, Kirchen- und Schulangelegenheiten, bei Aufträgen der Justiz- und Finanz-Verwaltungsbehörden ebenso wie bei amtlichen Geschäften im Interesse von Privatpersonen) den Gemeinden, Kirchenfonds etc. und Privaten auch fortan keine Transportkosten zur Last gesetzt, diese vielmehr nach wie vor von der Staatskasse endgültig getragen werden sollen.
      In Strafsachen werden erwachsende Transportkosten für gerichtsärztliche Dienstreisen von der Criminalkasse vorbehältlich des Ersatzes durch den zur Tragung der Kosten des Strafverfahrens Verurtheilten vorlagsweise bezahlt. Vergleiche A. Bl. M. A. f. G. Nr. 45 unter II B 2.