Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/255

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



XIII. Sonstige amtliche Obliegenheiten.


§ 40.
§ 40
19. Die Ausstellung amtlicher ärztlicher Zeugnisse für Behörden, Dienststellen und Private.
      Die Ausstellung vollgültiger Zeugnisse über und für alle Individuen, welche eines Nachweises über körperliche oder psychische Gesundheitsverhältnisse bedürfen, steht nur den Kreisärzten zu. Insbesondere ist das Zeugniß des Kreisarztes auch bei den mit Gebrechen des Körpers oder der Seele behafteten und deshalb zur Aufnahme in ein Verwahrungs- oder Heilungs-Institut geeigneten Individuen erforderlich.140
      Amtliche Atteste sind von den Kreisärzten den Betheiligten nicht einzuhändigen, sondern an die Stelle, für welche solche bestimmt sind, direct zu übersenden.
§ 41.
§ 41.
20. Prüfung und Retaxation der Gebühren-Rechnungen nicht beamteter Aerzte, sowie der Kreisveterinärärzte141 aus der Privatpraxis, ferner der

      140 Med. Ord. § 19. - Die Ausstellung von amtlichen Zeugnissen über Irre und Gebrechliche etc. verbleibt den delegirten Kreisärzten für den Delegationsbezirk. Ausschreiben, betr. die Organisation der Medicinalbehörden vom 30. December 1876, A. Bl. O. M. D. 1876 Nr. 8.
      Vorschriften für die Abfassung kreisärztlicher beziehungsweise ärztlicher Zeugnisse überhaupt sind von Gr. O. M. D. durch Ausschreiben vom 3. Mai 1867, betr. den Geschäftsgang und die Geschäftsformen, insbesondere die Abfassung ärztlicher Zeugnisse, A. Bl. O. M. D. 1867 Nr. 4 erlassen.
      Ueber die kreisärztlichen Zeugnisse für die Aufnahmeprüfung für das Lehramt an Volksschulen siehe das betreffende Ausschreiben vom 9. Juli 1882, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 114.
      Ueber die Zeugnisse beziehungsweise Fragebogen für ärztliche Gutachten bei Gesuchen um Aufnahme von Geisteskranken in die Irrenanstalten des Großherzogthums vergleiche § 30 dieser Instruction.
      Die kreisärztlichen Zeugnisse, welche zur Aufnahme vermögensloser taubstummer Kinder in die Taubstummen-Anstalten zu Friedberg und Bensheim erforderlich sind, sollen bestätigen, daß die vorgeschriebenen Impfungen statthatten, daß das taubstumme Kind bildungsfähig ist und daß dasselbe an keiner ansteckenden Krankheit oder auffallenden körperlichen Gebrechen leidet.
      Den Aufnahmegesuchen von Blinden in die Blinden-Anstalt zu Friedberg soll, abgesehen von dem Nachweis der stattgehabten Impfung, eine kreisamtliche Bescheinigung beigefügt werden darüber, daß der Aufzunehmende von weiteren körperlichen und geistigen Gebrechen frei ist. A. Bl. M. J. 1880 Nr. 4.
      Zeugnisse behufs der Aufnahme armer Waisen in die Landeswaisen-Anstalt, die auf Ansuchen des Bürgermeisters auszustellen sind, müssen bestätigen, daß dieselben nicht an körperlichen Gebrechen leiden, welche sie zum künftigen Erwerb ihres Lebensunterhalts voraussichtlich unfähig machen (z. B. Blödsinn, Wasserkopf, Verkrüppelung, Taubstummheit, Blindheit), auch nicht mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind, und daß die vorgeschriebenen Impfungen stattgehabt haben.
      Instruktion über die Abfassung der Zeugnisse des Landeszuchthausarztes, sowie der übrigen in Strafanstalten fungirenden Aerzte gibt die Allerhöchste Cabinetsordre vom 20. Februar 1863 A. Bl. O. M. D. 1863 Nr. 4.
      Hinsichtlich der ärztlichen Atteste für Militärpflichtige vergleiche die mit dem Ausschreiben O. M. D. vom 12. März 1869, betr. die amtliche Thätigkeit der Civil-Medicinalbehörden in Beziehung auf Militär, namentlich Militär-Ersatz-Angelegenheiten, A. Bl. O. M. D. 1869 Nr. 2 bekannt gegebenen Bestimmungen aus der Preuss. Instruction für Militärärzte und der Militär-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund.
      141 Vergleiche auch § 11 dieser Instruction.