Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/249

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



durch die Polizeibehörden zu erlassen,119 und falls diesen nicht entsprochen und auch kein gesetzlicher Hinderungsgrund bescheinigt wird, Strafantrag zu erheben.120
      Der Bezirk eines jeden Kreisgesundheitsamts bildet einen Impfbezirk, dessen Impfarzt in der Regel der betreffende Kreisarzt ist. Im Falle des Bedürfnisses werden für einzelne Theile eines Impfbezirks die Functionen des Impfarztes ganz oder theilweise einem Kreisassistenzarzte beziehungsweise delegirten Kreisarzte oder einem andern Arzte, als Stellvertreter des ordentlichen Impfarztes, in stets widerruflicher Weise übertragen.
§ 37.

      119 Vergleiche hinsichtlich der Richtigstellung der Impflisten das Ausschreiben M. A. f. G., betr. die Impfung, insbesondere den Erlaß der Aufforderungen vom 4. October 1883, M. A. Bl. A. f. G. Nr. 144.
      120 Die Aufforderungen beziehungsweise Strafanträge sind so lange zu wiederholen, bis der gesetzlichen Pflicht genügt ist.
      121 In Folge der neueren reichsgesetzlichen Regelung des Impfwesens sind die älteren Bestimmungen über dasselbe aufgehoben und die nachstehenden in Kraft:
            Impfgesetz für das Deutsche Reich vom 8. April 1874, abgedruckt im A. Bl. O. M. D. 1875 Nr. 2. Gesetz, betr. die Ausführung des Impfgesetzes für das Deutsche Reich vom 8. April 1874 (Reg. Bl. Nr. 28 vom 3. Juni 1875), mitgetheilt im A. Bl. O. M. D. 1875 Nr. 7.
      Instruction für die Großh. Kreis-Medicinalämter, für die Impfärzte und praktischen Aerzte, sowie für die Großh. Bürgermeistereien und Vorsteher von Schulanstalten, betr. die Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874, d. d. 30. April 1875 (Reg. Bl. Nr. 25 vom 22. Mai 1875), als Anlage des A. Bl. O. M. D. 1875 Nr. 2 mitgetheilt.
      Verfügung O. M. D. vom 20. October 1875, betr. die Ausführung des Reichs-Impfgesetzes, hier § 16 der Instruction (Formularien für Aufforderungen und Strafanzeigen) A. Bl. O. M. D. 1875 Nr. 7.
      Verfügung O. M. D. vom 26. October 1875, betr. die Controle des Verbrauchs von Impfformularien, A. Bl. O. M. D. 1875 Nr. 7.
      Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 18. Juni 1875, betr. die Gebühren der Impfärzte (Reg. Bl. Nr. 33 vom 29. Juni 1875), mitgetheilt als Anlage des A. Bl. O. M. D. 1875 Nr. 4.
      Ausschreiben Großh. O. M. D. vom 25. October 1875, betr. die Einsendung der von den praktischen Aerzten zu führenden Impflisten an die Kreisärzte, A. Bl. O. M. D. 1875 Nr. 6.
      Ausschreiben Großh. O. M. D. vom 27. October 1875, betr. die Führung der Impflisten, insbesondere Einträge bezüglich der verzogenen, der bei der Revision ausgebliebenen und der der Impfung vorschriftswidrig entzogenen Pflichtigen. A. Bl. O. M. D. 1875 Nr. 7.
      Lithogr. Ausschreiben M. A. f. G., betr. das Reichs-Impfgesetz, hier die Befreiung von der Wiederimpfpflicht wegen Ueberstehens der natürlichen Blattern vom 21. Januar 1884.
      Verfügung M. A. f. G. vom 19. Februar 1877, betr. Die Führung der Impflisten, insbesondere die Ueberträge der aus dem vorigen Jahre rückständigen Pflichtigen der Wiederimpfung, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 1.
      Ausschreiben M. A. f. G. vom 6. Juni 1877, betr. die Führung der Impflisten, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 8.
      Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 27. November 1878, betr. die Abänderungen und Erläuterungen der Instruction vom 30. April 1875 für die Großh. Kreisgesundheitsämter, die Impfärzte und praktischen Aerzte, sowie für die Großh. Bürgermeistereien, Standesämter und Vorsteher von Schulanstalten zur Ausführung des Reichs-Impfgesetzes, insbesondere die neuen Formulare für Impflisten etc. (Reg. Bl. Nr. 29 vom 31. December 1878), A. Bl. M. A. f. G. Nr. 28.
      Ausschreiben M. A. f. G. vom 28. December 1878, betr. Abänderung der Formulare für die Impflisten und für die Uebersichten über die Ergebnisse der Impfung, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 27.
      Ausschreiben M. A. G. vom 5. Februar 1881, betr. die Gesammt-Impfung im Jahre 1879, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 75.
      Verfügung M. A. f. G. vom 17. April 1880, betr. die Ansetzung und Bekanntmachung der öffentlichen Impftermine, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 62.
      Verfügung M. A. f. G. vom 17. Juni 1879, betr. die Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874, insbesondere die Abhaltung der Impftermine (Anwesenheit der Vertreter des Gemeindevorstandes und der Lehrer bei denselben), A. Bl. M. A. f. G. Nr. 35.