Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/222

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



§ 18.       Wegen der Uebertragung von gerichtsärztlichen Geschäften in Strafsachen an andere Aerzte, insbesondere für diejenigen Fälle, wo der Kreisarzt wegen allzugroßer Entfernung seines Wohnorts oder wegen Dringlichkeit des Falles oder weil derselbe als behandelnder Arzt thätig gewesen, nicht wohl zugezogen

zu erlassen, dem Bürgermeister beziehungsweise dem zur Handhabung der Lokalpolizei von der Regierung ernannten Großh. Beamten zu, welcher die Stadtverordneten-Versammlung vorher anzuhören hat, ohne indessen an deren Zustimmung gebunden zu sein, und die Genehmigung des Ministeriums des Innern durch Vermittelung der oberen Polizeibehörde einholen muß. Das Recht der Bezirks-Polizeibehörde, für den ganzen Bezirk oder für einen Theil desselben gültige Polizei-Reglements zu erlassen, wird selbstverständlich durch vorstehende Bestimmung nicht beschränkt. Städteordnung vom 13. Juni 1874 Art. 56 Ziffer 1.)
      Bestehen keine denselben Gegenstand betreffenden und schon eine Strafandrohung enthaltenden Gesetze oder Verordnungen, so kann gegen die Uebertretung solcher Polizeivorschriften eine Geldstrafe bis zu 30 Mk. angedroht werden.
      Keine solche Vorschrift darf mit Gesetzen oder mit den über denselben Gegenstand bestehenden Verordnungen im Widerspruch stehen.
      Die Verkündigung solcher Vorschriften hat in dem Kreisblatt zu erfolgen."
      Art. 79. "Für den Fall außerordentlicher Vorkommnisse, welche die Sicherheit der Personen oder des Eigenthums bedrohen, ist, wenn augenscheinliche Gefahr auf jedem Verzuge steht, der Kreisrath auch ferner befugt, vorübergehende Anordnungen, unter Androhung einer polizeilichen Geldstrafe bis zu 90 M. zu treffen. (In Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, hat auch der Bürgermeister beziehungsweise der besonders bestellte Großh. Polizeibeamte diese Befugniß. St. O. Art. 56 Ziffer 2.)
{NE}}Solche Anordnungen verlieren nach Ablauf von längstens vier Wochen ihre Wirksamkeit. Dauert der Grund zu einer solchen Anordnung fort, so kann eine Erneuerung derselben nur durch das Ministerium des Innern verfügt werden."
      Art. 80. "Der Kreisrath bleibt auch ferner befugt, neben der strafgerichtlichen Verfolgung, gefahrbringende oder rechts- oder ordnungswidrige Zustände innerhalb seiner Zuständigkeit zu beseitigen und deren Entstehung oder Fortsetzung zu hindern und die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechts, für deren zwangsweisen Vollzug ein besonderes Verfahren nicht vorgeschrieben ist, zu erzwingen. Anordnungen dieser Art sind nur insoweit zu treffen, als sie im öffentlichen Interesse geboten erscheinen."
      (Für Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, steht diese Befugniß auch dem Bürgermeister beziehungsweise besonders bestellten Lokalpolizeibeamten zu. St. O. Art. 56 Ziffer 3.)
E. Provinzialtag.
      Nach Art. 88, Ziffer 1, 4, bis 8, 10, 11 und 13 ist der Provinzialtag befugt beziehungsweise berufen, für den Umfang der Provinz über Vermögen und Haushalt, über Einrichtungen, Anstalten und Dienststellen der Provinz, über Subvention einzelner Kreise aus Provinzialmitteln behufs Erfüllung der ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Verpflichtungen in ganz analoger Weise zu beschließen, wie dies nach dem oben angeführten Artikel 31 für das Gebiet des Kreises dem Kreistag zusteht; er hat ferner in gleicher Weise Anträge und Gutachten über Angelegenheiten, welche die Interessen eines oder mehrerer Kreise oder der ganzen Provinz berühren, an die Ministerien zu berichten und alle Angelegenheiten, welche ihm zu diesem Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden, zu begutachten.
      Art. 91 enthält über das Verfahren bei Gründung von Provinzial-Anstalten ähnliche Bestimmungen wie Art. 34 für Kreisanstalten (s. oben).
F. Provinzial-Ausschuß.
      Art. 97. Die Competenz desselben für den Umfang der Provinz ist ganz analog geordnet wie nach Art. 47 (s. oben) diejenige des Kreis-Ausschusses innerhalb des Kreises.
      Art. 98. Insbesondere entscheidet der Provinzial-Ausschuß:
1) über Recurse gegen sog. Polizeibefehle des Kreisraths auf Grund des Art. 80 (s. oben) und
2) in erster Instanz:
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