Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/220

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



IX. Gerichtsärztlicher Dienst.
§ 18.
§ 18.
      Den von Gerichtsbehörden ihres Bezirks an die Kreisärzte ergehenden Requisitionen um gerichtsärztliche Verrichtungen haben dieselben Folge zu leisten.
      Für gerichtsärztliche Gutachten in Strafsachen sind die Kreisärzte in der Weise als Sachverständuge

8) Die Errichtung von Dienststellen des Kreises, soweit solche nicht durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben sind, zu beschließen, die Zahl, die Besoldung und geeigneten Falls die Caution der Angestellten des Kreises zu bestimmen;
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10) Anträge und Gutachten über Gegenstände, welche die Interessen einer oder mehrerer Gemeinden des Kreises oder des ganzen Kreises berühren, an die Ministerien zu richten;
11) Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem Behufe von der Staatsbehörde überwiesen werden;
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13) auf Antrag einer Gemeinde des Kreises}}, nach Anhörung des Kreis-Ausschusses, wenn sich ergiebt daß die Einzelgemeinde außer Stande ist, den ihr im öffentlichen Interesse obliegenden Verpflichtungen zu genügen, derselben eine entsprechende Beihülfe aus Kreismitteln zu leisten."
      Art. 34. "Die Gründung einer gemeinsamen Anstalt, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Kreises beruht und fortgesetzten Aufwand auf unbestimmte Zeit erfordert, kann von dem Kreistage nur beschlossen werden, nachdem vorher die Vorstände der betheiligten Gemeinden vernommen worden sind.
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      Abweichungen von diesen Vorschriften sind zulässig, wenn einem Nothstand vorgebeugt oder abgeholfen werden soll".
B. Kreis-Ausschuß.
      Art. 47. Zur Competenz des Kreis-Ausschusses gehören:
1) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kreistags;
2) Verwaltung der Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und Beschlüsse des Kreistages etc.;
3) Ernennung der Angestellten des Kreises etc.;
4) Begutachtung aller Angelegenheiten, welche ihm zu diesem Zweck von der Staatsbehörde überwiesen werden;
5) Führung bestimmter Geschäfte der Landesverwaltung.
      Art. 48. Der Kreis-Ausschuß entscheidet:
I. in den dort näher bezeichneten Administrativ-Justiz-Sachen;
II. in gewissen Gemeinde-Verwaltungs-Sachen, insbesondere - - - -
2) "wenn der Gemeinde-Vorstand einer Ausgabe widerspricht, welche der Gemeinde im öffentlichen Interesse von der Regierungsbehörde angesonnen wird, darüber, ob die Ausgabe und in welcher Größe gemacht werden soll. Ist die Voraussetzung der Nothwendigkeit der Ausgabe durch Gesetz oder Verordnung fest bestimmt, so hat der Kreis-Ausschuß nur über die Größe der Ausgabe zu entscheiden. Dem Kreis-Ausschuß steht eine Entscheidung nicht zu, wenn die Voraussetzung der Nothwendigkeit und der Umfang der Ausgabe durch Gesetz oder Verordnung fest bestimmt ist oder die Entscheidung anderen Behörden als der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich übertragen ist",
      "Der Kreis-Ausschuß beschließt ferner:
III. in folgenden Verwaltungssachen
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3) über Ertheilung der Genehmigung zu Beschlüssen der Gemeindebehörden und Gemeindevertretungen, wenn der Kreisrath Anstand nimmt, solche zu ertheilen, ebenso über Beanstandung von Gemeindebeschlüssen oder von Gemeindevoranschlägen, welche der Kreisrath zu diesem