Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/207

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 28.
Darmstadt, den 16. September 1884.


Inhalt: Dienst-Instruction für die Großherzoglichen Kreisärzte.



Dienst-Instruction
für die Großherzoglichen Kreisärzte.

Vom 14. Juli 1884.

      Für die Dienstführung der Großherzoglichen Kreisärzte und Kreis-Assistenz-Aerzte werden die nachstehenden Vorschriften ertheilt:

I. Dienststelle und Dienstbezirk der Kreisärzte.
§ 1.
§ 1.
      Jeder Kreis der Großherzogthums bildet den Bezirk eines Kreisgesundheitsamts, welchem ein Gesundheitsbeamter unter der Benennung " Kreisarzt" vorsteht1, der in der Regel in der Kreisstadt seinen Wohnsitz hat.
§ 2.
§ 2.
      Die amtliche Wirksamkeit des Kreisarztes erstreckt sich in der Regel auf seinen Dienstbezirk. Er ist indessen verbunden auch den an ihn ergehenden Requisitionen um Vornahme dringlicher medicinalpolizeilicher




Erläuterungen der Abkürzungen.

A. Bl. - Amtsblatt.
A. Bl. M. - Amtsblatt des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz (Section für innere Verwaltung).
A. Bl. M. A. f. G. - Amtsblatt der Großherzogl. Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege.
A. Bl. O. M. D. - Amtsblatt der vormaligen Großherzogl. Ober-Medicinal-Direction aus dem Jahre 1861-1876.
Med. Ord. - Medicinal-Ordnung vom 25. Juni 1861.
Nov. z. Med. Ord. - Novelle zur Medicinal-Ordnung (Verordnung betr. die Organisation der Medicinalbehörden und die Bildung der Medicinalbezirke vom 28. December 1876).
Reg. Bl. - Großherzogliches Regierungsblatt.


1 Verordnung, betr. die Organisation der Medicinalbehörden[GWR 1] und die Bildung der Medicinal-Bezirke vom 28. December 1876 (Nov. z. Med. Ord.) § 18 und 19.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Medinalbehörden