Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/203

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 27.
Darmstadt, den 3. September 1884.


Inhalt: Bekanntmachung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen betreffend.



Bekanntmachung,
die Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen betreffend.

Vom 30. August 1884.

      Zur Ausführung der Vorschriften in § 1 Absatz 1 und 2, und in § 15 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (R. G. Bl. S 61) wird auf Grund des § 2 dieses Gesetzes hiermit Folgendes bestimmt:

§ 1.

      Wer vom 11. September dieses Jahres an Sprengstoffe herzustellen, zu vertreiben, in seinen Besitz zu nehmen oder aus dem Auslande einzuführen beabsichtigt, hat vor Ausführung dieser Absicht die Genehmigung der Polizeibehörde einzuholen.
      Das Gesuch muß schriftlich eingereicht werden, und die Namen und Sorten der betreffenden Sprengstoffe, sowie Angabe der größten Gewichtsmenge, bis zu welcher die gleichzeitige Lagerung beziehentlich Verwendung der Sprengstoffe beabsichtigt wird, ebenso die Bezeichnung des Ortes enthalten, wo die Herstellung, Lagerung oder Verwendung bewirkt werden soll.