Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/186

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 24.



Artikel 40.

      Sobald die Verhandlungen vor der Commission geschlossen sind, sendet der Vorsitzende dieselben an den Provinzialausschuß zur Entscheidung ein.

3) Verfahren vor dem Provinzialausschuß und der Beschwerdeinstanz.

Artikel 41
.

      Auf das Verfahren vor dem Provinzialausschusse findet das Gesetz vom 12. Juni 1874, betreffend die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen, insbesondere Art. 99, 100, 101, 102, 110, 111 Absatz 3, 112, 113 und 115 Anwendung mit folgenden erläuternden und zusätzlichen Bestimmungen.

Artikel 42.

      Der Provinzialausschuß prüft, ob die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet sind, und ertheilt sodann Entscheidung über folgende Punkte:
      

1) Er entscheidet über die Begründetheit oder Unbegründetheit der gegen den Zweck oder Plan erhobenen Einwendungen, über die damit in Verbindung stehenden Anträge und stellt danach:
a. den Gegenstand der Enteignung, die Größe und die Grenzen des abzutretenden Grundstücks, die Art und den Umfang der aufzulegenden Beschränkungen, sowie auch die Zeit, innerhalb welcher längstens der Ausspruch der Enteignung zu beantragen ist (Art. 48),
b. die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist (Art. 14),
fest.
Bei Prüfung der Frage, ob die Verwendung des beanspruchten Eigenthums nothwendig sei, ist nicht blos darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Zweck auf eine andere Weise gar nicht erreicht werden kann; es liegt vielmehr die erwähnte Nothwendigkeit auch in dem Fall vor, wenn der öffentliche Zweck nach allen vorliegenden Umständen und Verhältnissen am besten und sachgemäßesten durch die vorgeschlagene Verwendung erreicht wird.
2) Er entscheidet ferner über die dem Eigenthümer und jedem Nebenberechtigten zu leistende Entschädigung, über Sicherheitsleistung und über Ausdehnung der Enteignung (dritter Titel).
Die Entschädigungssumme ist für jeden Eigenthümer und Nebenberechtigten besonders festzustellen und zu bestimmen, ob der Nebenberechtigte aus der für das Eigenthum selbst festgestellten Entschädigung, oder aus der Nutzung davon oder in welcher anderen Weise befriedigt werden soll.