Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/183

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 24.



Artikel 30.

      Der Localcommission gehören an, wenn die zu enteignenden Grundstücke eines Eigenthümers in einer oder mehreren Gemarkungen oder wenn die zu enteignenden Grundstücke mehrerer Eigenthümer in einer Gemarkung liegen:
      

1) der zuständige Beamte (Art. 22) als Vorsitzender;
2) der Kreisbaumeister oder ein anderer von dem zuständigen Beamten (Art. 22) zuzuziehender Sachverständiger;
3) der Bürgermeister der Gemeinde;
4) zwei bei der Sache nicht betheiligte Ortsvorstandsmitglieder der Gemeinde oder einer benachbarten Gemeinde, von welchen das eine der Unternehmer, das andere der Eigenthümer auf Aufforderung des zuständigen Beamten (Art. 22) bezeichnet.


      Mehrere Eigenthümer bezeichnen das Ortsvorstandsmitglied gemeinschaftlich durch Wahl mittelst relativer Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
      Kommen Unternehmer oder Eigenthümer der Aufforderung zur Bezeichnung eines Ortsvorstandsmitgliedes nicht nach, so wird dasselbe von dem Vorsitzenden ernannt.

Artikel 31.

      Die Localcommission[GWR 1] wird gebildet, wenn die zu enteignenden Grundstücke mehrerer Eigenthümer in verschiedenen Gemarkungen desselben Kreises liegen und für einen und denselben Zweck zu gleicher Zeit verwendet werden, aus:
      

1) dem zuständigen Beamten (Art. 22) als Vorsitzenden;
2) dem Kreisbaumeister oder einem anderen von dem zuständigen Beamten (Art. 22) zuzuziehenden Sachverständigen;
3) einem Bürgermeister dieser Gemeinden, welcher von den unter 1 und 2 Genannten und den Bürgermeistern der betreffenden Gemeinden auszuwählen ist;
4) zwei Ortsvorstandsmitgliedern dieser Gemeinden, von welchen das eine die Eigenthümer, das andere der Unternehmer aus Aufforderung des unter 1 genannten Beamten bezeichnen.


      Die übrigen Bürgermeister werden über die Enteignung in der Gemarkung ihrer Gemeinden mit ihrer Meinung gehört. Die Bestimmungen des Art. 30 über die Eigenschaft der Ortsvorstandsmitglieder finden auch hier Anwendung.
      Die unter 3 erwähnte Wahl geschieht mittelst relativer Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
      Kommen die Eigenthümer oder der Unternehmer der Aufforderung zur Bezeichnung eines Ortsvorstandsmitgliedes nicht nach, so wird solches von dem Vorsitzenden ernannt.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Locolcommission