Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/178

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 24.



Artikel 10.

      Die Entschädigung für dauernde oder vorübergehende Beschränkung des Grundeigenthums wird nach denselben Grundsätzen bestimmt, wie die Entschädigung für die Entziehung des Grundeigenthums.
      Tritt durch eine Beschränkung eine Benachtheiligung des Eigenthums ein, welche bei Anordnung der Beschränkung sich nicht im Voraus abschätzen läßt, so kann der Eigenthümer die Bestellung einer angemessenen Caution, sowie die Festsetzung der Entschädigung nach Ablauf jeden halben Jahres der Beschränkung verlangen.

Artikel 11.

      Die Entschädigung für die Entziehung eines dinglichen Rechtes an fremdem Grund und Boden umfaßt:
            1) den vollen Werth des abzutretenden Rechtes,
            2) den Ersatz für den durch die Entziehung des Rechtes eingetretenen sonstigen Schaden nach den bei der Entschädigung für die Entziehung des Grundeigenthums geltenden Grundsätzen.
      Die Entschädigung für die Beschränkung eines solchen Rechts wird nach denselben Grundsätzen bestimmt, wie die Entschädigung für die Entziehung desselben.

Artikel 12.

      Pächter und Miether eines Grundstücks und sonstige persönlich Berechtigte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Enteignung erwachsenden Schadens, der in dem Enteignungsverfahren geltend zu machen ist.

Artikel 13.

      Der Betrag des Schadens, welchen Nebenberechtigte (Nutzungs-, Gebrauchs- und Grunddienstbarkeitsberechtigte, Pächter und Miether etc.) durch die Enteignung erleiden, ist, soweit derselbe nicht in der nach Art. 6 für das enteignete Grundeigenthum bestimmten Entschädigung oder in der an derselben zu gewährenden Nutzung begriffen ist, besonders zu ersetzen.

Artikel 14.

      Der Unternehmer ist zur Einrichtung und Unterhaltung der Anlagen, welche für die benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile nothwendig sind oder nothwendig werden, verpflichtet. Doch besteht die Verpflichtung zur Unterhaltung nur insoweit, als damit einem anderen bereits Verpflichteten Kosten nicht erspart werden.
      Ueber diese Obliegenheiten entscheidet der Provinzialausschuß (Art. 42, Pos. 1).