Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/176

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 24.



            1) dem Staate;
            2) den Provinzen, den Kreisen und den Gemeinden.
      Unter denselben Voraussetzungen kann dieses Recht an Privatpersonen und Privatgesellschaften zu Eisenbahnunternehmen, ferner an das Deutsche Reich und an einen Deutschen Bundesstaat durch Landesherrliche Verordnung mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens innerhalb bestimmter Frist bei Vermeidung des Verlustes des verliehenen Rechtes zu stellen ist, an andere Unternehmer aber nur durch Gesetz verliehen werden.

Artikel 3.

      Handlungen, welche zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden Unternehmens erforderlich sind, müssen die Eigenthümer und sonstige Berechtigte (Nutzungs-, Gebrauchsberechtigte, Pächter und Miether u. s. w.) auf ihrem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist diesen jedoch der hierdurch etwa erwachsende, nöthigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden zu vergüten.
      Der Unternehmer hat zu solchen Handlungen zunächst die Erlaubniß der vorgenannten Personen nachzusuchen; kann er mit diesen über die Vornahme der Handlungen und die Art derselben sich nicht gütlich einigen, so entscheidet der Provinzialausschuß, ob, in welcher Weise und in welchem Umfange der Unternehmer sie vornehmen darf. Auf Verlangen der in Absatz 1 genannten Personen ist der Provinzialausschuß verpflichtet, dem Unternehmer zur Sicherstellung der Entschädigung eine angemessene, vor Beginn der Handlungen zu hinterlegende Caution auszulegen.
      Gegen die Entscheidung des Provinzialausschusses steht den Betheiligten innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung der Recurs an das Ministerium des Innern und der Justiz zu, welches in collegialischer Berathung entscheidet.

Artikel 4.

      Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums gelten auch über die Entziehung und Beschränkung der Rechte an fremdem Grund und Boden.

Zweiter Titel.
Von der Entschädigung.

Artikel 5.

      Die Pflicht der Entschädigung liegt dem Unternehmer ob. Die Entschädigung wird in Geld geleistet.