Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/162

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 21.


III. Erledigung der Reclamationen.
§ 18.

      Während der jährlich gleichzeitig mit dem Steuerausschlag festgesetzten Reclamationstermine können diejenigen, welche sich durch ihren Gewerbsteueransatz, als den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechend, beschwert erachten, dagegen Reclamation erheben.

§ 19.

      Diese Reclamationen können bei dem Steuercommissariat entweder schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Im letzteren Falle ist die vorgebrachte Reclamation im Reclamationsprotokolle von dem Reclamanten zu unterschreiben.
      Verlangt derselbe auf Kosten des unterliegenden Theils eine nochmalige Abschätzung und Ausscheidung des Gewerblocals durch neue Experten, so ist dieses in dem Reclamationsprotokoll ausdrücklich zu bemerken.
      Ueber das stattgefundene Vorbringen einer Reclamation hat das Steuercommissariat auf Verlangen dem Reclamanten eine Bescheinigung auszustellen.

§ 20.

      Alle Reclamationen werden nach Ablauf der Reclamationsfrist von dem Steuercommissariat in eine Tabelle eingetragen und dem Gemeindevorstand zum Gutachten mitgetheilt, welcher dasselbe binnen 10 Tagen nach Empfang der Reclamationstabelle abzugeben hat.
      Dem Gutachten des Gemeindevorstands fügt die mit Regulirung der Gewerbsteuer betraute Commission das ihrige in einer besonderen Rubrik bei und schickt die so ausgefüllte Reclamationstabelle an das Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen binnen 4 Wochen nach Ablauf des Reclamationstermins, zur Entscheidung ein. Insofern eine neue Abschätzung verlangt worden ist, muß dieselbe vor Einholung des Gutachtens des Gemeinde-Vorstands angeordnet und vollzogen werden.

§ 21.

      Die Entscheidung des Ministeriums der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen wird dem Reclamanten in einem besonderen Schreiben durch Vermittelung der Bürgermeisterei bekannt gemacht, wogegen der Recurs an das Finanzministerium innerhalb eines Termins von 4 Wochen, von dem Tage der Bekanntmachung an gerechnet, ergriffen werden kann.

§ 22.

      Auf ähnliche Weise werden die Nachlaßgesuche bei den in den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 bezeichneten Fällen behandelt. Bei Nachlaßgesuchen in Todesfällen ist eine weitere Bescheinigung des Todestags, als die des Bürgermeisters, nicht erforderlich.