Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/154

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 20.



§ 2.

      Alle im Laufe des Steuer-Jahres stattfindende Zu- und Abgänge einkommensteuerpflichtiger Personen haben die Bürgermeistereien nach den desfalls ertheilt werdenden näheren Vorschriften in ein Verzeichniß einzutragen, welches die auf die Steuerpflichtigkeit Bezug habenden, zur Kenntniß der genannten Behörden kommenden Veränderungen so vollständig als möglich enthalten soll.
      Am Schlusse des Steuer-Jahres ist dieses Verzeichniß dem Steuercommissariat zuzustellen. Auszüge daraus hinsichtlich der den Eintritt der Steuerpflichtigkeit im Laufe des Jahres begründenden Zugänge durch Anzug aus dem Ausland (Art. 8 des Gesetzes) haben die Bürgermeistereien am Schlusse jedes Monats, in welchem ein solcher Zugang stattgefunden hat, an das Steuercommissariat einzusenden.

§ 3.

      Die Steuerverwaltung kann Anordnung treffen, daß in denjenigen größeren Gemeinden, für welche sie es für erforderlich erachtet, vor der Steuerregulirung eine vollständige Aufnahme des einkommensteuerpflichtigen Personenstandes stattfindet.
      Zu diesem Behufe sind die Bürgermeistereien verpflichtet, die desfallsigen, ihnen von den Steuercommissariaten mitgetheilt werdenden Aufnahmeformularien den Haushaltungsvorständen beziehungsweise Eigenthümern bewohnter Gebäude auf Kosten der Gemeinde zuzustellen und dieselben nach Ablauf von 3 Tagen, nach stattgefundener ordnungsmäßiger Ausfüllung, wieder abholen zu lassen. Sie haben sodann die eingezogenen Notizen sorgfältig zu prüfen, nach Erforderniß zu vervollständigen und zu berichtigen und die Aufnahmebogen in kürzester Frist an die Steuercommissariate gelangen zu lassen, nebst einem aus den gesammelten Materialien aufzustellenden vollständigen, geordneten Verzeichnisse der für einkommensteuerpflichtig zu erachtenden Personen.

§ 4.

      Behufs der Wahl der Mitglieder der Einschätzungscommission für die Einkommensteuer der ersten Abtheilung, sowie der Ersatzmänner (Art. 21 des Gesetzes) wird auf ergangene Entschließung Unseres Ministeriums der Finanzen dessen Abtheilung für Steuerwesen jedem einzelnen Kreisamt Mittheilung darüber machen, welche Mitgliederzahl für die einzelnen Steuercommissariate oder Theile von solchen durch den Kreistag des betreffenden Kreises zu erwählen ist. Die Kreisämter haben dann dafür Sorge zu tragen, daß die Wahl im laufenden Jahr alsbald nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung, künftig aber je nach dreijähriger Periode spätestens bis zum 1. Juli des dem Steuerjahr vorhergehenden Jahres stattfindet.