Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/150

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 19.



der Grundeigenthümer nach dem Gesetze, betr. die Zusammenlegung der Grundstücke, über die Frage vorauszugehen, ob mit der Vermessung nicht eine Consolidation, oder doch wenigstens eine zweckmäßigere Anlegung von Feld- und Gewannwegen, Gräben etc. verbunden werden soll.

Artikel 3.

      Die dem ersten Satz des Artikels 1 entgegenstehende Bestimmung in Artikel 34 des Gesetzes, die Vollendung des Immobiliar-Catasters betreffend, vom 13. April 1824 und das Gesetz, die Parzellenvermessung betreffend, vom 11. Januar 1831, sind aufgehoben.

Artikel 4.

      In den Gemarkungen, für welche die Parzellenvermessung beschlossen ist, hat die Feststellung der Eigenthumsgrenzen, soweit dies noch nicht geschehen, durch Aussteinung zu erfolgen. Die Staatsregierung wird jedoch für die Eigenthumsgrenzen ganzer Gemarkungen oder einzelner Theile derselben Ausnahmen insbesondere da zulassen, wo die Aussteinung unverhältnißmäßige Kosten verursachen würde, oder wo die Grenzen durch andere Einrichtungen oder Verhältnisse genügend bezeichnet sind.

Artikel 5.

      Stellen die Grundeigenthümer die Eigenthumsgrenzen nicht innerhalb der von der Staatsbehörde hierfür anberaumten Frist nach der getroffenen Anordnung selbst durch Aussteinung fest, so ist deren Feststellung aus Kosten der Grundeigenthümer vom Inhaber des Gemarkungsrechtes zu bewirken.
      Kommt auch der Inhaber des Gemarkungsrechtes in der von der Staatsbehörde gegebenen Frist der ihm vorstehend auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann die Staatsbehörde die Feststellung der Grenzen unmittelbar vollziehen und die Kosten sammt Zinsvergütung vom Inhaber des Gemarkungsrechtes, jedoch vorbehältlich seines Rückgriffes auf die säumigen Eigenthümer erheben lassen.

Artikel 6.

      Bei streitigen Eigenthumsgrenzen bleiben bis zu deren definitiver Feststellung die bisherigen Vorschriften in Kraft.

Artikel 7.

      Die Regierung ist ermächtigt, weniger wohlhabenden Gemeinden zur Zurückerstattung der von dem Staate für die Parzellenvermessung vorzulegenden Kosten entsprechend längere Fristen zinsfrei zu gewähren, wie auch zur Bestreitung der Kosten der Aussteinung zinsfreie, in mehreren Jahreszielen rückzahlbare Vorschüsse zu leisten.