Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/109

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 15.



      Reclamationen der Steuerpflichtigen gegen die Beschlüsse der Commission finden nach Art. 26 ihre Erledigung. Der Vorsitzende der Commission ist außerdem berechtigt, gegen die Beschlüsse derselben Berufung bei dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen einzulegen, gegen deren Entscheidung dem Pflichtigen, welcher sich durch dieselbe beschwert erachtet, der Recurs an das Finanzministerium in Gemäßheit des genannten Artikels freisteht.
      Ueber die Frage der Herabsetzung des fixen Steuersatzes auf Grund des Art. 8, sowie des verhältnißmäßigen Zusatzes für Gehülfen zufolge Art. 13 letzter Absatz und für Miethwerth zufolge Art. 17 Absatz 2 entscheidet die Commission nach pflichtmäßigem, freiem Ermessen. Sowohl über die Berufungen der Vorsitzenden, als auch über die Reclamationen der Steuerpflichtigen gegen diese Beschlüsse hat nach eingeholtem Gutachten der Gewerbsteuercommission die in Art. 21 des Einkommensteuergesetzes für die Veranlagung der Einkommensteuerpflichtigen 1. Abtheilung vorgesehene Commission zu erkennen, gegen deren Entscheidung dem Reclamanten wie dem Steuercommissär binnen einer Präclusivfrist von 4 Wochen ein weiterer Recurs zusteht. Für diesen Recurs ist hinsichtlich solcher Gewerbsteuerpflichtigen, welche zur ersten Abtheilung der Einkommensteuer zugezogen sind, die in Art. 25 des Einkommensteuergesetzes erwähnte Landescommission, hinsichtlich der übrigen das Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen zuständig.

Artikel 28.

      Angehörige anderer deutscher Bundesstaaten, sowie Reichsausländer, welche Gewerbsanlagen oder Niederlassungen im Großherzogthum besitzen, werden rücksichtlich der Gewerbsteuer wie Inländer behandelt.

Artikel 29.

      Angehörige anderer deutscher Bundesstaaten, sowie Reichsausländer hingegen, welche weder Gewerbsanlagen, noch Niederlassungen im Großherzogthum besitzen, und dennoch ein Gewerbe im Großherzogthum treiben wollen, müssen sich dazu ein Patent von einem Kreisamt erwirken.
      Ein solches Patent ist bis zum Ablauf des Steuerjahres, worin es ausgestellt worden, für das ganze Großherzogthum gültig.
      Angehörige anderer deutscher Bundesstaaten, sowie Reichsausländer, welche die inländischen Messen und Jahrmärkte besuchen und nur während der Dauer derselben ihre Waare feilbieten, haben kein Patent zu lösen und keine Gewerbsteuer zu entrichten.
      Die vorstehenden Bestimmungen finden unter den bezeichneten Voraussetzungen auch auf Inländer (Staatsangehörige des Großherzogthums), welche außerhalb des Großherzogthums wohnen, Anwendung.