Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/106

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 15.



Artikel 20.

      Wenn mehrere Genossen an der Administration eines der Gewerbsteuer unterliegenden Geschäfts thätigen Antheil nehmen, so wird nur ein Patent unter der Firma der Societät gelöst und das Geschäft nur im Ganzen zur Steuer angezogen.
      Die einzelnen Theilhaber werden in dem Patent namentlich aufgeführt. Abschriften dieses Patents können die einzelnen Theilhaber des Geschäfts gegen die Stempelgebühr (Art. 3) erhalten.
      Bei der Berechnung des verhältnißmäßigen Zusatzes nach der Anzahl der Gehülfen wird die Anzahl der thätigen Theilhaber des Geschäfts, weniger einen, den übrigen Gehülfen zugezählt.

Artikel 21.

      Die Gewerbsteuer wird von allen im Lande angesessenen Gewerbtreibenden in zweimonatlichen Raten bezahlt, soweit nicht im Art. 22 für einzelne Fälle eine andere Bestimmung getroffen ist.
      Die Stempelgebühr (Art. 3) für das Patent, welches für Gewerbe, die im Laufe des Jahres angefangen werden, bei der Bürgermeisterei, außerdem aber zu Anfang des Jahres bei der betreffenden Districtseinnehmerei in Empfang zu nehmen ist, wird bei dessen Einhändigung auf einmal entrichtet.

Artikel 22.

      Inländer, die im Laufe des Jahres ein Gewerbe neu anfangen, sind bis zum Ende desselben Jahres von der Gewerbsteuer frei, und haben nur die Stempelgebühr für das Patent zu zahlen.
      Wer aber im Laufe des Jahres ein Gewerbe wieder anfängt, nachdem er dasselbe bereits im vorhergegangenen Jahre betrieben und niedergelegt hat, muß die Gewerbsteuer für das ganze Jahr, und zwar auf einmal, entrichten, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs.
      Desgleichen hat Derjenige, welcher ein Gewerbe betreibt ohne mit dem dazu erforderlichen Patent versehen zu sein, außer der dafür verwirkten Strafe die Gewerbsteuer selbst in allen denjenigen Fällen, in welchen gesetzliche Steuerpflicht für das betreffende Jahr besteht, auf einmal zu entrichten.
      Wenn Derjenige, welcher ein Gewerbe im Laufe des Jahres anfängt, oder ein Gewerbe unbefugt betreibt, bereits für andere Gewerbe patentisirt ist, so beziehen sich die vorstehenden Bestimmungen nur auf den Mehrbetrag der Gewerbsteuer, welchen das neu begonnene oder unbefugt betriebene Gewerbe nach den Vorschriften dieses Gesetzes begründet.