Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/096

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 14.



Artikel 26.

      Mit Geldstrafen bis zu 100 Mark kann derjenige Steuerpflichtige belegt werden, welcher aus Nachlässigkeit die Abgabe der Steuererklärung unterläßt, oder bei Angabe in derselben oder in den bei der Verhandlung in Folge eines ergriffenen Rechtsmittels von ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten Unrichtigkeiten zu Schulden kommen läßt, sofern diese zur Bestrafung nach den Art. 24 und 25 nicht geeignet sind.
      Dieselbe Strafe trifft in gleichen Fällen die nach Art. 16 berufenen Vertreter physischer und juristischer Personen.

Artikel 27.

      Diejenigen, welche in Folge der in Art. 25 und 26 mit Strafe bedrohten Verfehlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes zu wenig Steuer bezahlt haben, sind zur Nachzahlung des der Staatskasse entzogenen Betrags verpflichtet. Dieser Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf fünf Jahre vom Anfang des Jahres an zurückgerechnet, in welchem die Thatsache der Entziehung bekannt geworden ist.

Artikel 28.

      Die Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer, um welche die Staatskasse verkürzt worden ist, geht auf die Erben über, einerlei ob die Verkürzung vor oder nach dem Tode des Pflichtigen entdeckt worden ist.
      Die Verwalter der Nachlaßmassen bezw. Erben sind bei Vermeidung der in den Art. 25 und 26 angedrohten Strafen verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörden den Jahresbetrag der steuerbaren Zinsen anzugeben.

Artikel 29.

      Die Erkennung der in den Art. 25 und 26 erwähnten Strafen gebührt dem competenten Gericht, insofern der Steuerpflichtige sich nicht auf erfolgte Aufforderung binnen 10 Tagen freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer und der Strafe bei dem Steuercommissariat bereit erklärt. Eine solche in rechtsverbindlicher Form bei dem Steuercommissariat abgegebene Erklärung hat die Wirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
      Die competente Gerichtsbehörde ist dieselbe, wie bei den Contraventionen gegen die Gesetze und Verordnungen über die indirecten Auflagen, und das gerichtliche Verfahren richtet sich ebenfalls nach den für letztere bestehenden Vorschriften.

Artikel 30.

      Wird die unterbliebene oder zu nieder abgegebene Erklärung nachträglich erbracht oder berichtigt, bevor strafrechtliche Verfolgung eingeleitet ist, so fällt jede Strafe weg.