Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/B153

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 20. Darmstadt, den 25. August 1883.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen pro 1883/84 betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in der Haupt- und Residenzstadt Darmstadt betreffend. - 3) Bekanntmachung, die Nichterhebung der Umlage der Gemarkung Unter-Diebach für 1883/84 betreffend. - 4) Bekanntmachung, die für das Jahr 1883/84 zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der Gemeinde Wolfsheim zu erhebenden Umlagen betreffend. - 5) Ordensverleihung. - 6) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. - 7) Dienstnachrichten. - 8) Charakterverleihung. - 9) Ruhestandsversetzung. - 10) Concurrenzeröffnungen. - 11) Sterbefälle.



Bekanntmachung,
den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen pro 1883/84 betreffend.

      Unter Bezugnahme auf das von Großherzoglichem Ministerium der Finanzen unterm 9. Juli 1870 (Reg.-Bl. Nr. 35 von 1870) erlassene Reglement, betreffend die Holzpreise und den Holzverkauf in den Großherzoglichen Domanialwaldungen, wird bekannt gemacht, daß der pro 1881/82 festgesetzte, im Regierungs-Blatt Beilage Nr. 24 von 1881 veröffentlichte Holzpreistarif auch pro 1883/84 in Geltung bleibt und daß die Ansätze desselben vom 1. October d. J. an bei den auf Rechnung des Jahres 1883/84 kommenden Holzabgaben aus der Hand in Anwendung gebracht werden.

Darmstadt, den 6. August 1883.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen,
Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung.

Draudt.
Strecker.