Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/112

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 27.



Bekanntmachung,
betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst.

      In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 19. April 1883, hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von Schriftwerken etc. sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen erlassen:

§ 1.

      Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-französischen Uebereinkunft vom 19. April 1883 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem 6. November 1883, erlaubter Weise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, Werke der bildenden Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden.
      Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubter Weise im Gange ist, vollendet werden.
      Wer sich daher im Besitz von Exemplaren der im Absatz 1,2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen.
      Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre etc., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf.

§ 2.

      Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nachstehenden Muster A*) auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.

§ 3.

      Gemäß den im Eingange des § 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubter Weise angefertigten Vorrichtungen - wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine - , deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen amtlich mit einem Stempel versehen werden.
      Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts vorzulegen.
      Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb des vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden.
      Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 6. Februar 1888 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen.