Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/657

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 46.


3. von Ziegenhaaren nur beim Ausgange vom Zentner 5 Sgr. oder 17 1/2 kr. (Pos. 11. Häute etc.);
4. von Schreibfedern aus Stahl oder Metall-Komposition beim Eingange vom Zentner 50 Rthlr. oder 87 fl. 30 kr. (Pos. 20. kurze Waaren etc.);
5. von Mühlsteinen mit eisernen Reifen beim Eingange vom Stück 2 Rthlr. oder 3 fl. 30 kr. (Pos. 33. Steine etc.);
6. von rohem Zink beim Eingange vom Zentner 1 Rthlr. oder 1 fl. 45 kr. (Pos. 42. Zink etc.).

. In Bezug auf die Tarasätze.

An Tara wird bewilligt für:
1. Tabacksblätter, unbearbeitete, und Stengel (Pos. 25. v. 1.),
a) in Seronen (nicht von Thierhäuten) 12 Pfund vom Zentner Bruttogewicht;
b) in Thierhäuten 8 Pfund vom Zentner Bruttogewicht;
2. Tabacksfabrikate (Pos. 25. v. 2.α und β) in Kanasserkörben 12 Pfund vom Zentner Bruttogewicht.
C. In Bezug auf die Fassung einzelner Positionen.
1. In der Pos. 51. "Schwefelsaures etc. Kali" fallen die Worte: "alle Abfälle von der Fabrikation der Salpetersäure" hinweg.
2. An die Stelle der Anmerkung 2. zur Pos. 6. "Eisen und Stahl" tritt folgende Bestimmung:
Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend, wird nur die allgemeine Eingangs-Abgabe erhoben.
3. Bei Pos. 6. f. 2. "Grobe Eisen- und Stahlwaaren" fallen die Worte: "Maschinen von Eisen" hinweg.
4. Die Ausnahme zu Pos. 22. e. "Rohe Leinwand etc." soll künftig dahin lauten:
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein:
aa. in Preußen:
auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz und von Gronau bis Anholt nach Bleichereien oder Leinwandmärkten;
bb. in Sachsen:
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine.
Dritte Abtheilung des Tarifs.

Bei der Durchfuhr von Waaren, welche

A. rechts der Oder, seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowitz