Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/472

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 40.


Versetzungen in den Ruhestand.
In den Ruhestand wurden versetzt:

1) am 17. October der Friedensgerichtsschreiber Adam Aloys Werner zu Pfeddersheim bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit;
2) am 25. October der Schullehrer Johann Heinrich Scheerer zu Windhausen, im Regierungsbezirke Alsfeld;
3) am demselben Tage der Schullehrer Georg Heinrich Bonn zu Frischborn, im Regierungsbezirke Alsfeld;
4) am 30. October der Hauptzollamtsrendant Augustin Strauß zu Offenbach;
5) an demselben Tage der Landgerichts-Actuar August Friedrich Hisserich zu Friedberg auf Nachsuchen.
6) Am 20. December wurde der evangelische Pfarrer Carl Gottlieb Lichtenberg zu Hochheim, im Regierungsbezirke Worms, auf sein Nachsuchen von seinem Pfarramte durch Versetzung in den Ruhestand entbunden.


Concurrenzeröffnung.
Erledigt ist:

die sechste evangelische Schullehrerstelle zu Griesheim, im Regierungsbezirke Darmstadt, mit einem jährlichen Gehalte von 267 Gulden und 16 Gulden 38 Kreuzer für die Heizung des Schullocals.


Zur Nachricht.

Das Großherzoglich Hessische Regierungsblatt erscheint auch im Jahre 1852 in gr. 4 Format, auf feines Maschinenpapier gedruckt, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine bestimmte Zeit zu binden. Daß und wann ein Regierungsblatt erschienen sey, wird jedesmal in der Darmstädter Zeitung angezeigt. Der Preis desselben ist:

für das ganze Jahr 3 fl., mit Couvertgebühr 3 fl. 24 kr.,
für das halbe Jahr 1 fl. 30 kr., mit Couvertgebühr 1 fl. 42 kr.

Ein kürzeres Abonnement findet nicht statt, und es wird dieses Blatt nur gegen wirkliche Vorausbezahlung abgegeben.
Die Exemplare, welche abgeholt werden, können nur gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung oder einer Karte mit dem Namen des resp. Abonnenten abgegeben werden.
Man hat sich mit den Bestellungen und der Einsendung der Gelder (welche ganz portofrei, nebst Beilegung des Einschreibgeldes von 4 kr. bei Postsendungen, erfolgen muß) an unterzeichnete Expedition zu wenden. Dagegen genießt die Expedition das Postfreithum für alle unbeschwerte Briefe, und es können daher alle Briefe unter nachstehender Adresse unfrankirt eingesendet werden. Alle Zahlungen müssen in grober, bei Staatskassen zulässiger, Münze oder in Großh. Hess. Grundrentenscheinen geleistet, und zur Ausgleichung kann nur Münzvereins-Scheidemünze angenommen werden.
Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann unentgeldlich nachgeliefert, wenn die Anzeige vom betreffenden Postamte, welches ein Verzeichniß aller an dasselbe abgehenden Exemplare erhalten hat, oder von der betreffenden Bezirksverwaltung mit umgehender Post, bei der unterzeichneten Expedition, erfolgt; mit Umgehung der Postämter und Bezirksbehörden direct an die Expedition gerichtete Reclamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Gegen Bezahlung können einzelne Nummern nur so lange verabfolgt werden, als deren Vorrath zureicht.

Darmstadt, den 27. December 1851.
Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts.

Alle diejenige Correspondenz, welche Einrückungen in das Gr. Regierungsblatt zum Gegenstande hat, ist an die Redaction desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die Versendung des Blatts betreffen, sowie Bestellungen von Regierungsblättern, aber sind stets an die Expedition des Gr. Regierungsblatts zu richten.

Darmstadt, den 27. December 1851.
Die Redaction des Großherzoglichen Regierungsblatts.