Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/430

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 36.

und Tilgung des Anlehens in so lange verwendet werden, bis dasselbe wieder gänzlich abgetragen seyn wird.

Art. 3.

Ueber das in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes aufzunehmende Anlehen werden Partial-Obligationen auf Inhaber in Stücken von 100 fl., 200 fl., 500 fl. und 1000 fl. ausgefertigt.
Denjenigen Inhabern von Obligationen des 5procentigen Anlehens von Einer Million Gulden, welche diese gegen 4 1/2 procentige Obligationen des neuen Anlehens umzutauschen wünschen, steht dieses frei, sofern sie binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tage des Erscheinens des gegenwärtigen Gesetzes im Regierungsblatte an, ihren Wunsch bei Unserer Staatsschulden-Tilgungskasse dahier oder bei den hiermit von derselben beauftragt werdenden Handlungshäusern zu Frankfurt a. M. zur Anzeige bringen.
Die hiernach noch übrig bleibenden Obligationen des neuen Anlehens können von Unserer Staatsschulden-Tilgungskasse gegen Einzahlung des Werthes, jedoch nicht unter dem Nominalbetrage abgegeben werden, was wo möglich im Wege der freiwilligen öffentlichen Subscription geschehen soll.

Art. 4.

Die Ausmittelung der Obligationen, welche, vom Jahr 1856 an beginnend, von Unserer Staatsschulden-Tilgungskasse aufgekündigt werden sollen, geschieht durch Verloosung.
Die Aufkündigung der hierbei zur Rückzahlung bestimmt werdenden Obligationen erfolgt in der Darmstädter Zeitung und in einer Frankfurter oder anderen, außerhalb des Großherzogthums erscheinenden Zeitung.
Die aufgekündigten Kapitalien müssen nach Ablauf von 3 Monaten gegen Rückgabe der quittirten Original-Obligationen und der etwa dazu gehörigen nichtfälligen Zinscoupons in Empfang genommen werden. Ihre Verzinsung hört mit dem ersten Tage des vierten Monats auf.

Art. 5.

Die in Gemäßheit dieses Gesetzes aufgenommen werdenden Summen sind von den Ständen des Großherzogthums als Staatsschuld anerkannt, und es sollen die zur Verzinsung und Tilgung derselben erforderlichen Beträge jährlich aus den bereitesten Mitteln Unserer Hauptstaatskasse der Staatsschulden-Tilgungskasse vergütet werden.

Art. 6.

Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.


Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt, den 28. October 1851.

(L. S.) LUDWIG.

F. v. Schenck.