Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/418

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 35.

Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Greitz und Reuß-Schleitz-Lobenstein-Ebersdorf - des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und

Seine Majestät der König von Sardinien andererseits,

von dem Wunsche beseelt, den Handelsbeziehungen zwischen den Deutschen Zollvereins- und den Sardinischen Staaten eine größere Ausdehnung zu geben, sind übereingekommen, dem zu Berlin am 23. Juni 1845 abgeschlossenen Handels- und Schifffahrts-Vertrage die nachstehenden Artikel hinzuzufügen

Art. I

Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich als auch im Namen der übrigen Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, verpflichtet Sich:

1) die gegenwärtig für Sardinischen Reis bei seinem Eingange in die Staaten des Zollvereins bestehenden Zölle
a) für geschälten Reis von 2 Rthlr. auf 1 Rthlr. pro Centner,
b) für ungeschälten Reis von 2 Rthlr. auf 2/3 Rthlr. oder 20 Sgr. pro Centner,

zu ermäßigen;

2) die Zölle aufzuheben, welche bisher von dem Baumöl erhoben wurden, das in Fässern aus den Sardinischen Staaten eingeführt wird und beim Eingange in die Staaten des Zollvereins einen Zusatz von Terpentin-Oel erhält.
Art. II.

Seine Majestät der König von Sardinien willigt darin, die Sardinischer Seits Frankreich, Belgien und Großbritannien mittelst der mit diesen Mächten abgeschlossenen, Verträge vom 5. November 1850, 24. Januar und 27. Februar 1851 gewährten Zollermäßigungen vom 1. Juni 1851 an auch auf die Staaten des Zollvereins auszudehnen.

Art. III.

Die beiden hohen vertragenden Theile behalten Sich vor, gemeinschaftlich Maaßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die Herstellung einer Eisenbahn-Linie zur Verbindung der Schienenwege des Deutschen Zollvereins mit der von Genua nach der Gränze der Schweiz im Bau begriffenen Bahn zu fördern.

Art. IV.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll gleiche Kraft und Gültigkeit mit dem Vertrage vom 23. Juni 1845 haben, dessen Anhang sie fortan bildet und beide sollen bis zum 1.Januar 1858 in Wirksamkeit bleiben. Von diesem Zeitpunkte an wird ihre Wirksamkeit erst zwölf Monate nach dem Zeitpunkte aufhören, wo einer der hohen vertragenden Theile dem anderen seine Absicht, dieselben nicht länger aufrecht halten zu wollen, erklärt haben wird.

Art. V.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratificationen sollen so bald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.