Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/356

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[355]
Nächste Seite>>>
[357]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


No. 31.

sollen die auf seinen Namen eingeschriebenen Actien ebenfalls entweder gerichtlich oder durch einen geschwornen Wechselmakler verkauft und an die Stelle der somit erloschenen Actien den Käufern entsprechende neue von dem Verwaltungsrathe eingehändigt werden. Mit dem Ertrage der verkauften Actien, so wie mit den zu realisirenden Beträgen der vorhandenen Solawechsel, wird in diesem Falle zu Gunsten des insolventen Actionärs resp. dessen Debitmasse, wie am Schlusse des §. 23 hinsichtlich der Erben oder Rechtsnachfolger bemerkt, verfahren.

III. Von der Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft.
A. Von dem Verwaltungsrathe.
§. 25.

Die oberste Leitung der Angelegenheiten der Gesellschaft, so wie deren Vertretung in allen und jeden Verhältnissen und Beziehungen ist einem aus vierzehn Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrathe übertragen. Fünf dieser Mitglieder sollen aus den im Großherzogthum Baden ansässigen Actionären und neun Mitglieder aus den übrigen Actionären gewählt werden, die in Frankfurt ihren Wohnsitz haben.

§. 26.

Jedes Mitglied, welches in den Verwaltungsrath gewählt wird, muß wenigstens zehn auf seinen Namen lautende Actien, und zwar die Badischen Mitglieder zehn Actien Lit. B., die übrigen Mitglieder zehn Actien Lit. A besitzen, und es sind solche nach der auf ihn gefallenen Wahl für die Dauer seiner Theilnahme an der Verwaltung bei der Gesellschafts-Casse zu deponiren.

§. 27.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden von der General-Versammlung gewählt. Jedes Jahr treten vier Mitglieder nach dem Amtsalter, oder bei gleichem Amtsalter nach Bestimmung des Looses aus. Die austretenden Mitglieder sind sogleich wieder wählbar.
Die erste Ernennung der vierzehn Mitglieder des Verwaltungsrathes des deutschen Phönix ist dadurch vollzogen, daß der Badische Phönix fünf Mitglieder erwählte und die neun Mitglieder des bisherigen Verwaltungsrathes der Frankfurter Versicherungs-Gesellschaft in den des deutschen Phönix übergingen.
In der ersten ordentlichen General-Versammlung (§. 37) wird die Ergänzungswahl für die alsdann zuerst austretenden vier Mitglieder dieses Verwaltungsrathes vorgenommen.

§. 28.

Der Verwaltungsrath erwählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und Vicepräsidenten, welcher Letztere den Ersteren bei Verhinderungsfällen ersetzt. Beide werden auf ein Jahr gewählt, können aber nach dessen Ablauf sofort wieder gewählt werden.
Wenn eine Stelle im Verwaltungsrathe in dem Zeitraum von einer General-Versammlung zur andern erledigt wird, so hat der Verwaltungsrath für die Zwischenzeit bis zur nächsten General-Versammlung einen provisorischen Stellvertreter aus der Zahl der Namen-Actionäre zu wählen.

§. 29.

Die Sitzungen des Verwaltungsrathes finden auf Einladung des Präsidenten und wenigstens Ein Mal in jedem Monate statt. Auf Ersuchen des mit dem Visa beauftragten Mitgliedes des Verwaltungsrathes (§. 33) und des Directors ist der Präsident verbunden, alsbald eine Sitzung anzuberaumen.

§. 30.

In dem Verwaltungsrathe werden die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Gleichheit der