Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/317

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 28.

Assecuranzkasse zu Darmstadt wirklich eingekommen ist, können bei der Anstalt nicht mehr versichert werden.

§. 11.

Die Einlage muß in Einer, unzertrennter Summe zur Assecuranzkasse in Darmstadt bezahlt werden.
Die Zahlung kann entweder von dem Vertretenden persönlich geleistet oder durch andere Personen, durch Boten oder auch durch die Post überschickt werden; in allen Fällen trägt die Anstalt keine Gefahr, bevor die Zahlung baar zur Assecuranzkasse eingeliefert ist, und eben so trägt sie keine Porto- oder andere Uebersendungskosten.
Hinsichtlich der Geldsorten, in welchen die Zahlungen geschehen können, verhält sich die Asecuranzkasse wie die Staatsschuldentilgungskasse.

§. 12.

Wenn die Assecuranzkasse die Einlage und die Beitrittserklärung erhalten hat, so stellt sie eine Versicherungsnrkunde nach Formular 2 aus. Die Versicherungsurkunden werden nach der Reihenfolge, in welcher der Beitritt der einzelnen Theilnehmer erfolgt ist, numerirt.
Sie sind nur gültig, wenn sie von dem Geheimen Secretariat des Ministeriums des Innern vidirt sind. Im Falle die Einlage durch die Post übersendet wird, sorgt der Rechner der Assecuranzkasse für diese Vidirung.
Wer im Besitz einer von dem Geheimen Secretariat des Ministeriums des Innern nicht vidirten Quittung ist, steht nur zu dem Rechner der Asseeuranzkasse im Rechtsverhäliniß; an die Asseeuranzkasse selbst hat er keinen Anspruch.

§. 13.

Jeder bei der Anstalt versicherte Militärpflichtige muß bei der Jahresmusterung entweder erscheinen oder durch Bevollmächtigte (am besten mittelst Vorzeignng der Versicherungsurkunde) der Recrutirungscommission erklären lassen, daß er im Militärdienste vertreten werde. Wenn er weder auf die eine noch auf die andere Weise dem Art. 29 des Recrutirungsgesetzes Genüge leistet und in Folge dessen der Theilnahme am Loosen verlustig erklärt wird, so sind die durch die Versicherung erworbenen Rechte erloschen und es wird die zur Assecuranzkasse gezahlte Summe ohne Abzug zurückgegeben.

§. 14.

Wenn der bei der Anstalt versicherte Militärpflichtige vor der Loosziehung stirbt, desgleichen wenn er von der Recrutirungs-Commission — oder von dem Recrutirungsrath aus Ursachen, die schon zur Zeit der Musterung vorhanden waren — für absolut untauglich erklärt, oder auf irgend eine andere Weise (wohin aber nicht die Unwürdigkeit zum Militärdienste gehört) seiner Militärpflicht gänzlich entledigt, oder in das Depot gesetzt wird, so wird die Einlage ohne Abzug znrückbezahlt.

§. 15.

Wenn dagegen der Versicherte nach der Ziehung stirbt, deßgleichen wenn er aus Ur-