Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/309

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 27.
Vierte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.

I. Der Ein-, Aus- und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem:

1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung oder zur Abfertigung aus Begleitschein II.,
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle,
3) die zum Durchgange bestimmten Waaren:
a) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangsamte zur Durchfuhr,
b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte zur Versendung nach dem Auslande

angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden.

II. Der dem Tarife zu Grund liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zentner, der Zoll-Zentner, ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen

Zoll-Pfunden:
935 422/1000 = 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
1120 = 1000 Bayerischen Pfunden,
2000 = 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen,
935 456/1000 = 1000 Württembergischen Pfunden,
933 673/1000 = Sächsischen (Dresdener) Pfunden.

Demnach sind gleich zu achten:

Zoll-Pfunde:
14 = 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
28 = 25 Bayerischen Pfunden,
2 = 1 Rheinbayerischen Kilogramm,
14 = 15 Württembergischen Pfnnden,
14 = 15 Sächsischen (Dresdener) Pfunden,

und

Zoll-Zentner:
36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Zentnern zu 110 Pfunden,
28 = 25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden,
2 = 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 = 37 Württembergischen Zentnern zu 104 Pfunden,
36 = 35 Sächsischen (Dresdener) Zentnern zu 110 Pfunden,