Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/306

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 27.
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln vom Stück 1 1/3 Rthlr. oder 2fl 20 kr.
b) von Ochsen und Zuchtstieren vom Stück 1 Rthlr. oder 1 fl. 45 kr.
c) von Kühen und Jungvieh vom Stück 1/2 Rthlr. oder - fl. 52 1/2 kr.
d) von Schweinen und Schafvieh vom Stück1/6 Rthlr. oder - fl. 17 1/2 kr.
e) Heringen für die Tonne, auch beim Durchgange
auf den im II. Abschnitte genannten Straßen vom Stück 3 SGr. 9 Pf.
oder - fl. 13 kr.
als Durchgangsabgabe zu entrichten.

4) Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahmsweise höhere oder geringere Sätze festgestellt.
Diese Ausnahmen sind folgende:

I. Abschnitt

Bei der Durchfuhr von Waaren, welche

A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von Memel bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein- und über irgend welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche

B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von Memel bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche

C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein- und rechts der Oder wieder ausgehen,
ist zu erheben:

Vom Zentner.
Rthlr. SGr.
(gGr.)
fl.
kr.
1) Von baumwollenen Stuhlwaaren (zweite Abtheilung Art. 2.c.);feinen Blei-, Bürstenbinder-, Eisen-, Glas- und Holzwaaren (3.c.) (4.b.) (6.f.3.) (10.e.) (12.f); ferner von Pappwaaren, feiner Seife, feinen Steinwaaren, feinen Strohgeflechten, Porzellanwaaren und feinen Zinnwaaren (27.e.) (31.c.) (33.b.) (35.b. und c.) (38.g. und h.) (43.b.); neuen Kleidern (18.); kurzen Waaren (20); gebleichter, gefärbter oder gedruckter Leinwand und anderen leinenen Stuhlwaaren (22.f.g. und h.); Seide, seidenen und halbseidenen Waaren (30.); wollenen Zeug- und Strumpf-, Tuch- und Filzwaaren (41. c.):
a) in so fern die Ausfuhr durch die Ostseehäfen geschieht











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b) auf anderem Wege 2 - 3 30
2) Von Baumwollengarn (2.b.) und gefärbtem Wollengarn (41.b.) 2 - 3 30
3) Von raffinirtem Zucker 1 10 (8) 2 20