Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/298

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 27.
O
r
d
n
u
n
g
s
-
N
u
m
m
e
r
.
Benennung der Gegenstände.
Maß-
stab
der
Ver-
zollung.
Abgabensätze
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht:
nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung des
Thalers
in 30stel und 24stel),
beim
nach dem
24 1/2-Gulden-Fuß


beim
Eingang.
Ausgang.
Eingang.
Ausgang.
Rthl. SGr. (gGr.) Rthl. SGr. (gGr.) fl. kr. fl. kr.
Pfund.
d.Papiertapeten 1 Zentr. 10 - - - 17 30*) - - 16 in Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen
e. Buchbinderarbeiten aus Pa-
pier und Pappe; grobe la-
kirte Waaren aus diesen Ur-
stoffen, auch Formerarbeit
aus Steinpappe, Asphalt
oder ähnlichen Stoffen





1 Zentr.





10





-





-





-





17





30





-





-



16 in Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen
28 Pelzwerk (fertige Kürschnerar-
beiten):
a. Ueberzogene Pelze, Mützen,
Handschuhe; gefütterte De-
cken, Pelzfutter und Besätze;
und dergleichen





1 Zentr.





22





-





-





-





38





30





-





-



16 in Fässern.
20 in Kisten.
6 in Ballen.
b. Fertige, nicht überzogene
Schafpelze, desgleichen weiß-
gemachte und gefärbte, nicht
gefütterte Angora- und Schaf-
felle; ungefütterte Decken,
Pelzfutter und Besätze.





1 Zentr.





6





-





-





-





10





30





-





-



13 in Fässern und
Kisten.
6 in Ballen.
29 Schießpulver 1 Zentr. 2 - - - 3 30 - - 13 in Fässern.
30 Seide und Seidewaaren:
a. Gefärbte, auch weiß gemachte
Seide und Floretseide:
1) Ungezwirnt



1 Zentr.



8



-



-



-



14



-



-



-

16 in Fässern uns
Kisten.
9 in Ballen.
2) Gezwirnt; auch Zwirn
aus roher Seide, (Näh-
seide, Knopflochseide etc.)


1 Zentr.


11


-


-


-


19


15


-


-
16 in Fässern uns
Kisten.
9 in Ballen.
b. Seidene Zeug- und Strumpf-
waaren, Tücher (Shawls),
Blonden, Spitzen, Petinet,
Flor (Gaze), Posamentier-,

*) Nach der Verordnung vom 28. October 1845 unterliegen Papiertapeten bis auf weitere Bestimmung einem Eingangszolle von 20 Rthlr. (35 fl.) pro Zentner.