Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/289

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 27.
O
r
d
n
u
n
g
s
-
N
u
m
m
e
r
.
Benennung der Gegenstände.
Maß-
stab
der
Ver-
zollung.
Abgabensätze
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht:
nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung des
Thalers
in 30stel und 24stel),
beim
nach dem
24 1/2-Gulden-Fuß


beim
Eingang.
Ausgang.
Eingang.
Ausgang.
Rthl. SGr. (gGr.) Rthl. SGr. (gGr.) fl. kr. fl. kr.
Pfund.
sten von Baumwolle, Lei-
nen, Seide, Wolle, welche
mit Eisen, Glatz, Holz,
Leder, Messing, Papier,
Pappe oder Stahl verbun-
den sind, z. B. Tuch- oder
Zeugmützen in Verbindung
mit Leder, Knöpfe auf
Holzformen, Klingelschnüre
u. dgl. mehr









1 Zentr.









50









-









-









-









87









30*)









-









-







20 in Fässerm und
Kisten.
13 in Körben.
9 in Ballen.
21 Leder, Lederwaaren und ähn-
liche Fabrikate:
a.Lohgare oder nur lohroth
gearbeitete Häute, Fahlleder,
Sohlleder, Kalbleder, Satt-
lerleder, Stiefelschäfte, auch
Juchten; ingleichen sämisch-
und weißgares Leder, auch
Pergament, Gummiplatten
und mehr oder weniger ge-
reinigte Gutta percha










1 Zentr.










6










-










-










-










10










30










-










-








16 in Fässern und
Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
b. Brüsseler- und Dänisches
Handschuhleder, auch Kor-
duan, Marokin, Saffian
und alles gefärbte und
lackirte Leder; desgl. Gum-
mifäden außer Verbindung
mit anderen Materialien






1 Zentr.






8






-






-






-






14






-






-






-




10 in Fäsern und
Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
Anmerk. Halbgare Ziegen- und
Schaffelle für inländische

*) Nach der Vetotdnung vom 28. October 1845 unterliegen Waaren aus Gold oder Silber, seinen Metallgemischen, Metallbronce (echt vergoldet), echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit Gold oder Silber belegt; ferner Waaren aus vorgenannten Stoffen in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und unechten Steinen; feine Parfümerien, wie solche in kleinen Gläsern, Kruken etc. im Galanteriehandel und als Galanteriewaaren geführt werden; Stutzuhren mit Ausnahme derer in hölzernen Gehäusen; Kronleuchter mit Bronce; Gold- oder Silberblatt; Fächer; künstliche Blumen und zugerichtete Schmuckfedern bis auf weitere Bestimmung einem Eingangszolle von 100 Rthlr, (175 fl.) pro Zentner.