Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/264

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[263]
Nächste Seite>>>
[265]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



No. 26.
Bundesbeschluß
in Betreff der Grundrechte des Deutschen Volks.

Nachdem die Deutsche Bundes-Versammlung in der am 23. August d. J. stattgefunden 20. Sitzung beschlossen hat:

Die in Frankfurt unter dem 27. December 1848 erlassenen, in dem Entwurfe einer Verfassung des Deutschen Reichs vom 28. März 1849 wiederholten sogenannten Grundrechte des Deutschen Volks können weder als Reichsgesetz, noch, so weit sie nur auf Grund des Einführungsgesetzes vom 27. December 1848, oder als Theil der Reichsverfassung in den einzelnen Staaten für verbindlich erklärt sind, für rechtsgültig gehalten werden. Sie sind deshalb in so weit in allen Bundesstaaten als aufgehoben zu erkläre.
Die Regierungen derjenigen Staaten, in denen Bestimmungen der Grundrechte durch besondere Gesetze ins Leben gerufen sind, sind verpflichtet, sofort die erforderlichen Einleitungen zu treffen, um diese Bestimmungen außer Wirksamkeit zu setzen, in so fern sie mit den Bundesgesetzen oder den ausgesprochenen Bundeszwecken im Widerspruch stehen. -

so wird dieser Bundesbeschluß auf den Grund des Art. 2 der Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß hiernach den erwähnten Grundrechten im Großherzogthume keine Rechtsgültigkeit beizulegen ist.

Darmstadt, am 12. September 1851.
Aus allerhöchstem Auftrag:
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
Müller.


Bekanntmachung,
die Zutheilung der Gemeinden Roth, Simmersbach und Oberhörlen zu dem Steuercommissariatsbezirke Biedenkopf betreffend.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben zu beschließen geruht, daß die Gemeinden Roth, Simmersbach und Oberhörlen von dem Steuercommissariatsbezirke Gladenbach getrennt und dem Steuereommissariatsbezirke Biedenkopf zugetheilt werden sollen, was mit dem Anfügen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß diese Aenderung vom 1. Januar 1852 an in Vollzug zu treten hat.

Darmstadt, den 8. August 1851.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.
Merck.