Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/248

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 23.


so wie
die ganze Anmerkung 2
zu streichen.
10) Bei Pos. 43. a Grobe Zinnwaaren ist das Wort "Löffel" in Wegfall zu bringen.


Dritte Abtheilung des Tarifes.
1) Die allgemeine Durchgangsabgabe (Pos. 2 und 3) wird herabgesetzt auf 10 SGr. oder 36 kr. vom Zentner.
2) Von Heringen sind als Durchgangsabgabe nicht mehr als 3 SGr. 9 Pf. oder 13 kr. für die Tonne zu erheben.
3) Die Bestimmungen des I. Abschnittes unter 10 und 11 gelten auch bei dem Eingange des Getreides auf der Warthe und bei dem Ausgange über den Hafen von Stettin.
4) Die im I. und II. Abschnitte für die Straße über Neu-Berun getroffenen Bestimmungen werden auf die durch die Eisenbahn über Myslowitz gebildete Straße ausgedehnt.
5) Die in Abschnitt II aufgeführten Durchgangs-Abgabensätze werden ermäßigt, wie folgt:
unter A auf 5 SGr. oder 17 1/2 kr. vom Zentner;
unter B 1, 2 und 4 auf 2 1/2 SGr. oder 8 3/4 kr. vom Zentner;
unter B 3 auf 1 1/4 SGr. oder 4 3/8 kr. vom Zentner.


Fünfte Abtheilung des Tarifes.

Die allgemeinen Bestimmungen werden vervollständigt;

a. durch den Zusatz:
"Der Ein-, Aus- und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften entreichten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem:
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der competenten Zollstelle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II,
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle,
3) die zum Durchgange bestimmten Waaren:
a. im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangsamte zur Durchfuhr,
b. im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte zur Versendung nach dem Auslande
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden;"
b. durch die Abänderung der Bestimmung unter III. d "Bei Ballen von einem Bruttogewichte" u. s. w. in folgender Weise:
"Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Zentner zur