Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/214

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[213]
Nächste Seite>>>
[215]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



No. 20.

§. 48.

Die Vorschriften in den §§. 42 und 46 finden keine Anwendung auf diejenigen Einsteher, welche späterhin (nach Ablauf des ersten Jahrs der Dienstzeit) für untauglich oder relativ tauglich oder temporär untauglich erkannt werden. Hinsichtlich dieser wird vielmehr ebenso verfahren, wie hinsichtlich der in Folge ihrer Militärpflicht eingetretenen Soldaten; namentlich wird ihre Tauglichkeit nach den für alle Soldaten geltenden Bestimmungen des hierüber bestehenden Reglements beurtheilt, und wenn sie für relativ tauglich erkannt werden, so werden sie nicht entlassen, sondern - gleich anderen in diesen Fall kommenden Soldaten, welche nicht Einsteher sind - als Trainsoldaten einrangirt.

§. 49.

Die Einsteher, welche auf die Einbeorderung am Tage der Truppenergänzung (1. April) oder an den darauf folgenden Tagen nicht erscheinen, werden am 6. April dem Kriegsministerium angezeigt, welches hinsichtlich derselben auf ähnliche Weise verfährt, wie in dem §. 111 der Verordnung vom 30. April 1831 bestimmt ist.

§. 50.

Für die zur Zeit der Truppenergänzung nicht erschienenen oder untauglich befundenen Einsteher, ebenso für diejenigen, welche später aus einer schon vor der Ergänzung vorhanden gewesenen Ursache entlassen werden, theilt das Kriegsministerium den Regimentern und Corps andere Einsteher, und zwar diejenigen zu, welche die nächstfolgenden Anmeldungsnummern haben.

§. 51.

Diejenigen Einsteher, welche bei der Truppenergänzung nicht verwendet worden sind, können (nach Art. 15 des Gesetzes) innerhalb drei Monaten nach der Ergänzung erklären, daß sie ihr Engagement für die nächste Truppenergänzung fortsetzen wollen. Diese Erklärung ist bei denselben Behörden abzugeben, bei welchen die erste Anmeldung geschehen kann. Die Regierungsbehörden tragen solche Erklärungen von Nichtexcapitulanten in das nach §. 38 zu führende Verzeichniß ein, und zwar in das Verzeichniß von dem Jahr, in welchem die Erklärungen erfolgen; Erklärungen von Excapitulanten aber berichten sie bei Einsendung der Protocolle über die neuen Anmeldungen von Excapitulanten (§. 27) an das Kriegsministerium ein. Auf letztere Weise verfahren auch die Regiments- und Corps-Commandeure.

Die neu engagirten Leute werden, wenn sich in Bezug auf ihre Aufführung und Tüchtigkeit keine nachtheilige Veränderung ergeben hat, nach der Reihenfolge ihrer ersten Anmeldung verwendet.

Diejenigen, welche binnen der erwähnten Frist jene Erklärung nicht abgegeben haben, können sich später zwar wieder zum Einstehen melden; sie werden aber alsdann nur nach ihrer neuen Anmeldung behandelt, und die Rechte aus ihren früheren Nummern sind erloschen.