Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/210

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[209]
Nächste Seite>>>
[211]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


No. 20.

2) Verheirathete oder über 36 Jahre alte Excapitulanten können nur dann einstehen, wenn sie ein Einsteherpatent erhalten (§. 23).
3) In der Regel erhalten blos solche Leute ein Einsteherpatent, welche nicht bereits beabscgiedet sind, sondern ununterbrochen fortdienen.
4) Soldaten, welche nicht im letzten Jahre beständig zu Dienst waren, können in der Regel kein Einsteherpatent erhalten, ehe sie zwei Capitulationen gedienst haben; nur bei ganz ausgezeichneter Qualification und Aufführung können Ausnahmen stattfinden.
§. 36

Hinsichtlich der Einsteherpatente haben sich übrigens die militärischen Vorgesetzten nach den ihnen am 20. November 1837 ertheilten und im Militär-Verordnungsblatt Nr. 193 bekanntgemachten näheren Vorschriften zu achten.

§. 37

Wenn sämmtliche Anmeldungsprotocolle von den Regiments- und Corps-Commandeuren eingekommen sind, so beschließt das Kriegsministerium, welche der Angemeldeten angenommen und welche etwa nicht zugelassen, welchen der Ersteren Einsteherpatente bewilligt und welchen die Beibehaltung von Graden und Zulagen gestattet werden solle. In Folge dieser Beschlüsse läßt es die Annahmsurkunden (nach Muster 7.) und die Einsteherpatente (nach Muster 8. ausfertigen und den noch im Dienste stehenden Leuten durch die Regiments- und Corps-Commandeure, den bereits beabschiedeten aber durch die Regierungsbehörden zustellen. Uebrigens werden die einstehenden Excapitulanten in der Regel den Regimentern und Corps, worin sie stehen oder gestanden haben, wieder zugetheilt. Auch sollen sie in der Regel derselben Schwadron oder Compagnie zugetheilt werden, jedoch unbeschadet der Befugniß der Commandeure, sie in einzelnen Fällen zu anderen Compagnieen oder Schwadronen, und zu anderen Bataillonen oder Divisionen desselben Regiments zu versetzen. Haben dieselben während ihrer neuen Dienstzeit Gelegen heit zu einer anderweiten Anstellung, wodurch ihre Verhältnisse bedeutend verbessert werden, oder treten sonstige besondere Umstände ein, so wird ihnen auf Nachsuchen von dem Kriegsministerium die Erlaubniß ertheilt werden, sich für den Rest ihrer Dienstzeit wieder vertreten zu lassen, wenn nicht besondere dienstlichen Gründe dagegen sind.

II. Nichtexcapitulanten.
§. 38.

Ungediente Leute, welche einstehen wollen, melden sich bei der Regierungsbehörde des Bezirks, zu welchem ihr Heimathort oder ihr Aufenthaltsort gehört. Die Anmeldung kann zu jeder Zeit geschehen. Die Regierungsbehörde führt über diejenigen, welche sich im Laufe eines Jahres melden, ein Verzeichniß, welches die genaue Bezeichnung der Einzelnen in Bezug auf Namen, Alter, Heimaths- und Aufenthaltsort, sodann den Tag ihrer