Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/208

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 20.

mit der Aeußerung des Ersteren einverstanden ist, seine Billigung darunter setzt, andernfalls aber das Geeignete bemerkt, sofort das Protokoll (gleichfalls ohne Bericht) an das Regimentscommando einschickt. Bei Corps, welche keine Divisions- oder Bataillons-Eintheilung haben, wird das Protocoll von der Compagnie unmittelbar an das Corpscommando eingeschickt. In dem auf das Protocoll zu setzenden Nationale wird übrigens das neueste (nöthigenfalls durch neue Messung auszumittelnde) Maß des Mannes bemerkt. Bei Leuten, die unter 65 Zoll groß sind, muß noch besonders bemerkt werden, daß ungeachtet dieser geringeren Größe die Annahme oder Beibehaltung derselben dienstlich wünschenswerth sei.

§. 30.

Der Regiments- oder Corps-Commandeur läßt nun den Mann durch den ältesten, in der Garnison anwesenden Arzt des Regiments oder Corps hinsichtlich seiner körperlichen Tauglichkeit untersuchen. Auch nimmt er, wenn er Bedenken hinsichtlich der militärischen Tüchtigkeit desselben hat, eine eigene Prüfung in dieser Beziehung vor. Bei abgesondert garnisonirenden Bataillonen oder Divisionen geschieht die körperliche Untersuchung von dem Bataillons- oder Divisionsarzt und beziehungsweise von dem Bataillons- oder Divisionscommandeur, welcher letztere in diesem Falle seinen Befund ebenfalls unter dem Protocoll bemerkt und alsdann erst das Protocoll an den Regimentscommandeur einschickt. Wenn der Excapitulant über 36 Jahre alt ist, so muß dabei noch bestimmt angegeben werden, ob nach dem Dafürhalten der Vorgesetzten sowohl, als der Aerzte kein Grund vorliege, aus welchem es bezweifelt werden müsse, daß der Mann noch 6 Jahre lang Feldkriegsdienst zu leisten vermöge.

§. 31.

Wenn der mann bereits beabschiedet oder wenn er in den letzten 2 Jahren länger als zwei Monate in Urlaub war, so schickt der Regiments- oder Corps-Commandeur eine Abschrift des Anmeldungsprotocolls an die Regierungsbehörde, in deren Bezirk sich der Mann während seines Urlaubs aufgehalten hat, um die Aeußerungen der Civilbehörden nach §. 27 a bis d einzuholen und mitzutheilen. Eben so muß, wenn der Mann nicht während seiner ganzen letzten Capitulation in dem Regiment oder Corps gestanden hat, sondern von einem anderen Regiment oder Corps dahin versetzt worden ist, die Aeußerung der Vorgesetzten dieses letzteren Regiments oder Corps (nach §. 29) eingeholt werden.

§. 32.

Ende Octobers schickt der Regiments- oder Corps-Commandeur die sämmtlichen Anmeldungsprotocolle hinsichtlich derjenigen Excapitulanten, welche bei der nächsten Truppenergänzung als Einstehen eintreten wollen, nebst einem namentlichen Verzeichni? im Dienstweg an das Kriegsministerium ein.