Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/206

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 20.

§. 24.

Den Unteroffizieren und Gefreiten, so wie den Musikmeistern, Hautboisten und Spielleuten kann, wenn es für den Dienst wünschenswerth ist, bei Endigung ihrer Dienstzeit gestattet werden, mit Beibehaltung ihrer Grade oder Zulagen wieder einzustehen.

§. 25.

Die Bedingungen und Voraussetzungen für die active Stellvertretung (§. 21, 22) müssen zu der Zeit vorhanden sein, in welcher die Erfüllung der übernommenen Dienstpflicht ihren Anfang nimmt.

Namentlich folgt hieraus, daß der Einsteher sich bis zu seinem Eintritt in den Dienst gut betragen haben, - daß er nicht allein zur Zeit seiner Annahme, sondern auch zur Zeit seines Diensteintritts vollkommen tauglich sein muß, - daß er zu eben dieser Zeit das vorgeschriebene Alter nicht überschritten haben darf, - daß seine Annahme als Einsteher als nicht geschehen zu betrachten ist und den Erben keine Ansprüche an die Einstandssumme etc. gibt, wenn er vor dem erwähnten Zeitpunct stirbt, u. s. w. (Art. 22 des Gesetzes.)

Zweites Kapitel.
Von der Anmeldung, Annahme und Verwendung der Einstehe.
1. Excapitulanten.
§. 26.

Die Excapitulanten, welche zu Dienst befindlich sind, können sich nur bei dem Regiment oder Corps, welchem sie angehören, zum Einstehen melden. Diejenigen aber, welche in Großurlaub oder bereits beabschiedet sind, melden sich {entweder bei der Regimentsbehörde des Bezirks, zu welchem ihr Heimathsort oder ihr Aufenthaltsort gehört, oder bei dem Regiment oder Corps, worin sie dienen oder gedient haben.

Die Anmeldung kann für jede Truppenergänzung vom 1. April des vorhergehenden Jahrs an zu jeder Zeit geschehen, - und es können sich also die noch dienenden Excapitulanten im Laufe ihres ganzen letzten Dienstjahrs melden.

§. 27.

Wenn sich ein Excapitulant bei der Regierungsbehörde meldet, so nimmt diese Behörde alsbald das Anmeldungsprotocoll nach Muster 5 auf, gibt ihm einen Anmeldungsschein nach Muster 6 und leitet dann das nachstehende Prüfungsverfahren ein:

a) Die Regierungsbehörde sendet das Anmeldungsprotocoll an den betreffenden Bürgermeister, worauf dieser nebst dem Gemeinderath pflichtmäßig und genau die auf der 2. Seite des Protocolls befindlichen Fragen beantwortet und das Protocoll sofort dem Ortsgeistlichen mittheilt.
b) Der Ortsgeistliche bemerkt, unter Beifügung des Geburtstags etc., *) [1] entweder daß er
  1. *) In Rheinhessen wird der Geburtstag etc. von dem Bürgermeister bescheinigt.