Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/195

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 19.

Die Einstandssumme wird bei sechsjähriger Dienstzeit

1) für die mit Einsteherpatent versehenen Unteroffiziere aller Waffen, sodann für die bei der Reiterei wieder einstehenden Excapitulanten dieser Waffe auf Vierhundert Gulden,
2) für alle Andere auf Dreihundert und Fünfzig Gulden festgesetzt.

Bei einer Dienstzeit unter sechs Jahren kommt jedes Jahr, welches der Einsteher ganz oder theilweise zu dienen hat, mit einem Sechstheil der festgesetzten Einstandssumme in Anrechnung.

Der Mehrbetrag der nach Art. 2 geleisteten Zahlungen wird, nach Abzug der Verwaltungs- und sonstigen Kosten, zu Prämien für die einstehenden Excapitulanten in dem Verhaltniß verwendet, daß außer dem Handgeld und der Einstandssumme der patentisirte eine doppelte, der nichtpatentisirte eine einfache Prämie erhält.

Art. 18.

Die Einstandssumme bleibt während der Dienstzeit des Einstehers in der Einstandskasse als Caution stehen und wird ihm daraus von seinem Eintritt in den Dienst an verzinst, und zwar mit so viel Procent, wie die Dienstcautionen verzinst werden. (Art. 38.)

Die Prämien dagegen werden den Excapitulanten im Laufe des Jahres, worin ihre Dienstzeit als Einsteher begonnen hat, ausbezahlt. Sollte vor der Auszahlung einer der in den Art. 25, 27, 29 und am Schlusse des Art. 26 erwähnten Fälle eintreten, so ist die Prämie der Einstandskasse verfallen.

Art. 19.

Während der Dienstzeit des Einstehers kann die Caution, sowie der Genuß der Zinsen davon, weder cedirt noch mit Arrest belegt werden, noch auf andere Weise eine Verfügung darüber von Seiten den Einstehers (außer auf den Todesfall) oder von Seiten der Gerichte zu Gunsten Anderer stattfinden.

Art. 20.

Auch die Prämien können, wenn es die betreffenden Excapitulanten wünschen, gegen die im Art. 18 erwähnten Verzinsung in der Einstandskasse stehen bleiben, und ebenso sind diejenigen, welche zwei oder mehrere Male einstehen, befugt, die für die frühere Einstandszeit hinterlegten Einstandssummen und Prämien bis zum Austritt aus dem Dienste gegen die nämliche Versinsung in der Einstandskasse stehen zu lassen. Ueber diese Prämien und früheren Einstandssummen behält aber der Eigenthümer unbeschränkte Dispositionsbefugniß, und in den Art. 18, 19, 25, 26, 27, 29 finden hierauf keine Anwendung.

Art. 21.

Einstehenden Excapitulanten kann in besonders dringenden Fällen nach Ablauf der Hälfte ihrer Dienstzeit auf Verfügung des Kriegsministeriums ein Theil der Einstandssumme oder Caution, jedoch höchstens bis zur Hälfte, verabfolgt werden.