Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/192

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 19.

Art. 4.

Solche Militärpflichtige, welche nicht zur ordentlichen Ergänzung der Truppen aufgerufen werden, sondern zu einem weiteren Aufgebot bei außerordentlicher Truppenvermehrung gehören, können sich nur so vertreten lassen, daß sie die ihrer ganzen noch übrigen Militärpflicht entsprechende Vertretungssumme zur Einstandskasse bezahlen. Wenn aber, ehe die Militärpflicht zu Ende ist, das gedachte Aufgebot aus dem Militärdienste wieder entlassen wird, so können sie für so viel ganze Jahre, als ihre Militärpflicht noch dauert, den Betrag der Einstandssumme zurückempfangen, wogegen sie dann den Rest ihrer Militärpflicht wieder selbst übernehmen.

Art. 5.

Die Einstandskasse trägt die Dienstpflichtigen, welche die Vertretungssumme bezahlt haben, nach der Zeitfolge, in welcher die Zahlungen geleistet worden sind, in ein besonderes Buch ein, und bemerkt die Ordnungsnummer, welche jeder Dienstpflichtige in diesem Buche erhalten hat, auf der Quittung.

Der Dienstpflichtige producirt die Quittung der Einstandskasse bei dem Secretariat des Kriegsministeriums, von welchem der Eintrag auf gleiche Weise in ein besonderes Buch gemacht und die Quittung vidirt wird. Erst durch diese Vidirung erhält die Quittung ihre volle Giltigkeit.

In der Reihenfolge der auf solche Weise erhaltenen Nummern werden die Dienstpflichtigen durch Einsteher vertreten. Sollte die Vertretungssumme von Mehreren zugleich bezahlt werden, so entscheidet unter ihnen hinsichtlich ihrer Reihenfolge das Loos.

Art. 6.

Wenn die Einsteher des betreffenden Jahrs etc. in den Dienst wirklich eingetreten sind, so erhält jeder vertretene Dienstpflichtige, gegen Aushändigung der von der Einstandskasse ausgestellten Quittung, von dem Kriegsministerium eine Urkunde dahin, daß er nach vorausgegangener Zahlung der gesetzlichen Summe im Militärdienste vertreten worden sei und demzufolge seiner Militärdienstpflicht völlig Genüge geleistet habe.

Art. 7.

Der Dienstpflichtige, welcher diese Urkunde erhalten hat, kann in keiner Beziehung mehr in Anspruch genommen werden, und namentlich haftet er für keinen Einsteher (Art. 9.)

Es wird aber auch von der durch den Dienstpflichtigen bezahlten Vertretungssumme nichts zurückbezahlt, wenn er an oder nach dem Tage, an welchen er in den Militärdienst hätte treten müssen, stirbt oder untauglich wird. Wenn er dagegen vor diesem Tage stirbt oder untauglich wird, fo wird die Vertretungssumme zurückbezahlrt.

Art. 8.

Die Engagirung, Annahme und Verwendung der Einsteher geschieht lediglich von dem Kriegsministerium oder unter dessen Leitung.